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| 24.05.2006 OLG Nürnberg: Sorgfaltspflichten bei E-Mail-Versendung | |
neu: Diese Infos vorlesen Das OLG Nürnberg (Beschl. v. 20.04.2006 - Az.: 5 U 456/05: PDF) hatte über die Pflichten bei Versendung von E-Mails zu entscheiden. Der Betroffene hatte im Rahmen eines Gerichtsprozess in der 1. Instanz verloren und hatte nun seinen Anwalt per E-Mail gebeten, Berufung gegen das Urteil einzulegen. Er setzte sich dabei auf CC. Da er eine Kopie seiner eigenen Nachricht erhielt und auch keine Fehlermeldung vom Account des Rechtsanwalts zurückkam, ging er davon aus, dass der Anwalt die Nachricht bekommen hatte. Die Berufungsfrist verstrich, ohne dass etwas passierte. Eine Nachfrage brachte die Erkenntnis, dass keine Berufung eingelegt worden war, da die Mail nicht angekommen war. Nun begehrte der Betroffene Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Zu Unrecht wie die Nürnberger Richter entschieden: "Der Beklagte wäre allerdings' ausreichend entschuldigt, wenn er, wie er vorträgt, seinen Prozessbevollmächtigten am Morgen des 27.01.2006 tatsächlich per E-Mail den Auftrag erteilt hatte, Rechtsmittel einzulegen. Dieses Vorbringen des Beklagten steht aber im Widerspruch zu der ebenfalls mittels einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemachten Behauptung der Rechtsanwaltsfachangestellten, sie habe weder am 27. Januar 2006 noch danach den Eingang einer E-Mail des Beklagten feststellen können. Wenn der gesamte Sachvortrag des Beklagten und beide eidesstattlichen Versicherungen richtig sein sollen, müsste die E-Mail vom 27.01.2006 trotz korrekter Adressierung völlig spurlos im Internet verschwunden sein. Das mag theoretisch vorstellbar sein, die Wahrscheinlichkeit eines solchen Ereignisses erscheint jedoch als derart gering, dass diese Möglichkeit bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Beklagtenvorbringens außer Acht gelassen werden muss (...)." Und weiter: "Dann bleibt als Erklärung aber nur ein Fehler des Beklagten selbst bei der Bedienung seines Computers oder ein Fehler in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten, der dazu geführt haben könnte, dass die E-Mail nicht rechtzeitig beachtet wurde. Gegen die Richtigkeit der ersten Alternative spricht die eidesstattliche Versicherung des Beklagten, gegen die Richtigkeit der zweiten die eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten Schild. Der Senat vermag nicht zu sagen, welche der beiden eidesstattlichen Versicherungen der Vorzug zu geben ist. Auch wenn für die Glaubhaftmachung ein gegenüber dem Vollbeweis verminderter Grad der Wahrscheinlichkeit genügt (...), so genügt es doch nicht, dass der den Antragsteller entlastende Sachverhalt genauso wahrscheinlich ist wie der ihn belastende. Nur ein ungewöhnlicher Verlauf muss unter Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten außer Betracht bleiben (...). Die Möglichkeit, dass dem Beklagten bei der Erstellung und Versendung, der fraglichen E-Mail ein Fehler unterlaufen ist, ist nicht so ungewöhnlich, dass sie ganz außer Betracht bleiben konnte." Die URL dieser Info lautet: http://www.Dr-Bahr.com/news_det_20060524010041.html | |
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