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| 15.06.2006 OLG Düsseldorf: Sorgfaltspflichten bei E-Mail-Verkehr & Spam-Mails | |
neu: Diese Infos vorlesen Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 24.05.2006 - Az.: I-15 U 45/06) hatte über einen aktuellen Spam-Fall zu entscheiden. Die Antragstellerin, eine Anwaltskanzlei, hatte von der Antragsgegerin, einem Unternehmen, unverlangt eine Werbe-Mail zugesandt bekommen. Da die Antragsgegnerin sämtliche E-Mail-Empfänger in das CC-Feld gepackt hatte, kam es dazu, dass die Anwaltskanzlei innerhalb von 3 Tagen ca. 2.000 gleichlautende E-Mails erhielt. Die Richter bejahen mit klaren Worten den Unterlassungsanspruch: "Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch (Verfügungsanspruch) zu. Er findet seine Grundlage in § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB (analog) in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB. Danach steht der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in ein geschütztes sonstiges Recht – hier den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb - ein Anspruch auf Unterlassung der Zusendung von Werbenachrichten an ihre E-Mail-Adresse zu. (...) Zwar lassen sich E-Mails werbenden Inhalts grundsätzlich auch in relativ kurzer Zeit, und zwar auch ohne deren Öffnung, löschen. Als Rechtsanwaltskanzlei ist die Antragstellerin aber in besonderem Maße verpflichtet, ihr zugesandte E-Mails sorgfältig auf ihre Relevanz für den Kanzleibetrieb zu überprüfen. Sie muss dafür Sorge tragen, nicht versehentlich E-Mails, die keine Werbung enthalten, zu löschen. Löscht ein Rechtsanwalt etwa versehentlich ein Schreiben mit einer wichtigen kanzleibezogenen Mitteilung, kann dies zu einem Haftungsfall führen." Hinsichtlich des CC-Feldes führt das OLG Düsseldorf aus: "Für diese E-Mail Flut hat die Antragsgegnerin auch eine adäquat kausale Ursache gesetzt, nämlich eine entsprechende Funktion eingerichtet. Ausreichend für die Haftung als mittelbarer Störer ist, dass dieser willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, wobei als Mitwirkung auch die Unterstützung oder das Ausnutzen der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügt, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (...). Die Antragsgegnerin war und ist in der Lage, die von ihr gesetzten Auswirkungen zu unterbinden und so Eingriffe in den Gewerbebetrieb der Antragstellerin zu verhindern. Sofern die Antragsgegnerin anführt, sie habe alles ihr Zumutbare unternommen, um die E-Mail Flut auf dem elektronischen Briefkasten der Antragstellerin zu stoppen, mag dies sogar so sein. Ungeachtet der nachträglich getroffenen Maßnahmen konnte indessen der hier streitgegenständliche Eingriff nur erfolgen, weil sie zuvor nicht durch geeignete Maßnahmen sichergestellt hatte, dass es nicht zu fehlerhaften Zusendungen von E-Mails kommen konnte (...). Folgt man nämlich einmal der Begründung der Antragsgegnerin, wie es zu der Flut von E-Mails auf dem elektronischen Briefkasten der Antragstellerin gekommen ist, so ist dies darauf zurückzuführen, dass die Antragsgegnerin ihren Newsletter nicht als Blindkopie (BCC) sondern direkt an sämtliche im Adressatenfeld aufgeführte E-Mail-Adressen verschickt hat. Bei einer Blindkopie wird nämlich das BCC-Feld nicht an die Empfänger übertragen, so dass für keinen der Empfänger erkennbar ist, an wen eine Kopie der E-Mail verschickt wurde, während bei der hier gewählten Übertragungsart die Einträge im Adressatenfeld bei allen Empfängern angezeigt werden und somit bekannt sind. Da bei einer E-Mail mit offen gelegter Adressatenliste der Empfänger sieht, wer die E-Mail auch noch erhalten hat, eignet sich dieses System nur für geschlossene Benutzergruppen (z.B. innerhalb einer Firma), während Massensendungen aus Gründen des Datenschutzes (niemand hat es schließlich gerne, wenn seine E-Mail-Adresse unkontrolliert weiter verbreitet wird) oder der Sicherheit (Adressatenlisten mit Hunderten von E-Mail-Adressen - im Streitfall umfasst die ausgedruckte Adressenliste neun (!) DIN A 4 Schreibmaschinenseiten – sind ein hervorragend geeigneter Angriffspunkt für die Verbreitung von Viren und Spamming) nur als Blindkopie verschickt werden sollten. Bei der Versendung des streitgegenständlichen Newsletters wurden jedoch die E-Mail Adressen sämtlicher Empfänger des Newsletters ebenso anderen Newsletter-Empfängern mitgeteilt. Nur auf diese Weise konnte auf den E-Mail-Servern Dritter auf die E-Mail-Adresse der Antragstellerin zugegriffen werden. Es war also geradezu das sorgfaltswidrige Verhalten der Antragsgegnerin, dass bei der Antragstellerin den konkret eingetretenen Verletzungserfolg erst ermöglichte." Die URL dieser Info lautet: http://www.Dr-Bahr.com/news_det_20060615014746.html | |
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