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VG Hannover: Verbot für private Sportwetten-Vermittlung

Die Kläger vermitteln private Sportwetten und wenden sich gegen Verfügungen des Niedersächsischen Innenministeriums, die ihnen dieses untersagen. Das Innenministerium macht geltend, die Vermittlung solcher Wetten sei illegal, weil es ein gesetzlich geregeltes staatliches Monopol gebe. Die Kläger berufen sich auf die Gewerbefreiheit und führen an, das Monopol sei verfassungs- und europarechtswidrig.

Beide Seiten berufen sich für ihre Auffassung auf die grundlegende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (Az.: 1 BvR 1054/01).

Das Gericht hat die Klagen abgewiesen. § 14 des Niedersächsischen Lotteriegesetzes (NLottG) gebe dem Ministerium die Befugnis, die Vermittlung unerlaubter Sportwetten zu untersagen. Die Untersagungsverfügungen seien bereist deswegen rechtmäßig, weil die Sportwetten, um deren Vermittlung es gehe, nicht nach niedersächsischem Lotterierecht genehmigt und damit unerlaubt seien. Vermittelt werden sollen nämlich Wetten, die nicht über eine Genehmigung nach dem NLottG, sondern entweder über eine Genehmigung durch ein EU-Ausland oder eine alte DDR-Genehmigung verfügen. Nach Auffassung der Kammer gelten diese Genehmigungen nicht in Niedersachsen. Dies sei auch mit EU-Recht vereinbar.

Verfassungsrechtlich und europarechtlich bedenklich seien zwar die Regelungen, die ein Monopol für staatliche Wettunternehmen vorsähen. Europarechtlich unbedenklich seien aber Regelungen, die Durchführung bzw. Vermittlung von Sportwetten von einer landesrechtlichen Genehmigung abhängig zu machen. Auf die Frage, ob das im NLottG geregelte Monopol für staatliche Wetten rechtmäßig ist, kommt es nach Auffassung der Kammer daher nicht an. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat die Kammer die Berufung zugelassen, die beim Niedersächsischem Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingelegt werden kann.

Quelle: Pressemitteilung des VG Hannover v. 19.06.2006

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