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OLG Köln: Mitstörerhaftung des Merchants für seine Affiliates

Das OLG Köln (Urt. v. 24.05.2006 - Az.: 6 U 200/05) hat über die mit Spannung erwartete Berufung gegen die Entscheidung des LG Köln in Sachen "Mitstörerhaftung des Merchants für seine Affiliates" geurteilt.

Die 1. Instanz hatte diese Frage mit einem klaren "Ja" beantwortet und die Affiliate-Szene dadurch in helle Aufregung versetzt, vgl. die Kanzlei-Infos v. 02.11.2005.

Diese Meinung hat nun auch das OLG Köln bestätigt und festgestellt, dass ein Affiliate stets als Beauftragter iSd. § 8 Abs.2 UWG zu sehen ist. Der Merchant haftet damit - unwiderlegbar, verschuldenslos und ohne Kenntnis - für sämtliche rechtswidrigen Handlungen seiner Affiliates.

Insbesondere haben die Kölner Richter nicht das Argument gelten lassen, angesichts der Vielzahl der teilnehmenden Affiliates sei eine Überprüfung unmöglich:

"Mit Rücksicht auf den Umstand, dass die xxxx-o. GmbH als Beauftragte der Beklagten tätig geworden ist, verfangen auch die Argumente der Beklagten, eine regelmäßige Überprüfung der 6000 Mitglieder im W.-Partnerprogramm sei ihr nicht zumutbar, und, eine ex-ante-Überprüfungspflicht müsse zu einem Aus des gesamten Geschäftsmodells führen, nicht. Wer über 6.000 Werbepartner mit der Werbung für sein Unternehmen beauftragt und von dem daraus resultierenden umfangreichen Werbeeffekt profitiert, muss auch umgekehrt die damit verbundenen Risiken tragen und kann sich nicht insoweit auf die unüberschaubare Anzahl seiner Werbepartner berufen."

Die von Beklagten-Seite angekündigte Revision zum BGH wurde vom Gericht nicht zugelassen. Zwar kann die Beklagte hiergegen die Nichtzulassungsbeschwerde erheben, deren Chancen stehen aber schlecht, so dass es eher wahrscheinlich ist, dass das OLG Köln hier - bis auf weiteres -eine endgültige Entscheidung getroffen hat.

Das LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 15.12.2005 - Az: 2/03 0 537/04) und das LG Hamburg (Urt. v. 03.08.2005 - Az: 315 O 296/05) verneinen die Mitstörerhaftung, das LG Berlin (Urt. v. 16.08.2005 - Az: 15 O 321/05; Urt. v. 08.02.2006 - Az: 15 O 710/05) und das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 12.12.2002 - Az: 6 U 130/02) dagegen schließen sich der Meinung des OLG Köln an.

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