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AG Erfurt: Sperrung des Telefon-Anschlusses rechtswidrig

Das AG Erfurt (Urt. v. 31.01.2006 - Az.: 5 C 44/06: PDF) hat entschieden, dass eine Sperrung des Telefon-Anschlusses unter gewissen Umständen rechtswidrig ist.

Ein großes deutsches Telekommunikations-Unternehmen hatte den Anschluss des Antragstellers gesperrt, weil dieser sich mit Zahlungen aus seinem Telefon-Vertrag in Rückstand befand, da er die Ordnungsgemäßheit der in Rechnung gestellten Entgelte bestritt.

Das TK-Unternehmen sperrte daraufhin den Telefonanschluss. Dies ließ sich der Antragsteller nicht gefallen und stellte bei Gericht einen Antrag auf Entsperrung.

Zu Recht wie das AG Erfurt entschied:

"Dem Verfügungskläger steht ein Verfügungsanspruch auf Aufrechterhaltung des streitgegenständlichen Telefonanschlusses zu. Die Verfügungsbeklagte war nicht zur Sperrung des Anschlusses des Verfügungsklägers berechtigt.

Zwar kann nach § 19 TKV der Anbieter die Inanspruchnahme von Leistungen unterbinden, wenn der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 75,00 EUR in Verzug ist. Jedoch hat eine Sperrung nach § 19 Abs. 4 TKV zu unterbleiben, wenn gegen die Rechnung begründete Einwendungen erhoben wurden.

Es kann vorliegend dahinstehen, ob es sich bei den im Gesetz genannten begründeten Einwendungen um rechtlich begründete handelt, weil das Verhalten der Verfügungsbeklagten unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauches einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt."


Und weiter:

"Die Parteien streiten um eine Zahlungsverpflichtung aus den Monaten Mai bis Juni 2005. Die Zahlungsverpflichtungen der Folgemonate wurden vom Verfügungskläger anerkannt und auch bezahlt. Die erfolgten Aufrechnungen bezogen sich nur auf die streitigen Beträge aus den genannten Monaten. Aufgrund des bisherigen Zahlungsverhaltens des Verfügungsklägers ist nicht zu erwarten, dass er weitere Zahlungen nicht leisten wird. Da somit weitere Einbußen seitens der Verfügungsbeklagten nicht zu erwarten sind, ist ihr durchaus zuzumuten, ihre Ansprüche gerichtlich geltend zu machen.

Da vorliegend zwischen den Parteien allein Streit über die Berechtigung der Einwendungen des Verfügungsklägers gegen die erhobenen Forderungen für die Monate Mai und Juni besteht, ist es der Verfügungsbeklagten verwehrt, das Druckmittel des Anschlusses gegen den Verfügungskläger zu verwenden.
Diesem steht es im Rahmen des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages durchaus zu, dass seine Einwendungen in einem ordentlichen Gerichtsverfahren geprüft werden (...).

Der Verfügungskläger kann nicht gezwungen werden, durch zu erfolgende Zahlung die Sperrung abzuwenden, weil in dem Falle er und nicht die Verfügungsbeklagte ein Gerichtsverfahren anstreben müsste."


Unabhängig von den rechtlichen Normen der TKV verlangt das AG Erfurt somit eine weitere, nicht im Gesetz niedergeschriebene Voraussetzung: Nämlich dass der Telefonkunde nicht nur einmalig und nicht nur begrenzt auf einen gewissen Abrechnungszeitraum seine Zahlungen verweigert. Vielmehr müsse ersichtlich sein, dass eine Zahlung auch in der Folgezeit nicht geschehe.

Eine solche Interpretation ist sicherlich verbraucherfreundlich. Für eine derartige Auslegung findet sich aber in den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen keinerlei Hinweis. Im Gegenteil, damit wird der gesetzgeberische Wille, der sich in § 19 Abs. 4 TKV manifestiert, in das genaue Gegenteil verkehrt.

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