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OVG Hamburg: Verbot für private Sportwetten-Vermittlung offengelassen

In den letzten Monaten werden Gerichtsurteile sowohl von den Befürwortern als auch Gegnern einer Glücksspiel-Liberalisierung zunehmend für eigene Zwecke instrumentalisiert. Dies gilt sogar dann, wenn die Entscheidung objektiv eigentlich nichts Wirkliches zur Unterstützung der eigenen Position aussagt.

Aktuelles Beispiel hierfür ist der Beschluss des OVG Hamburg (Beschl. v. 11.07.2006 - Az.: 1 Bs 496/04). So wird in manchen Artikeln, z.B. in diesem hier, unmittelbar oder mittelbar der Anschein erweckt, die Hamburger Richter hätten darüber geurteilt, dass die private Sportwetten-Vermittlung ins Ausland rechtswidrig sei.

Ein kurzer Blick in die Entscheidungsgründe zeigt aber, dass das Gericht diese Frage explizit offengelassen hat, da die streitgegenständliche österreichische Lizenz nur die Vermittlung vor Ort in Österreich berechtigte:

"Die Antragstellerin kann keine Rechte daraus herleiten, dass dieses Verbot ihrer Auffassung nach auch während der von dem Bundesverfassungsgericht für die Frage der Vereinbarkeit mit Art. 12 GG bestimmten Übergangsfrist europarechtlich nicht mit der in Art. 49 EGV geschützten Dienstleistungsfreiheit vereinbar sei.

Denn die Dienstleistungsfreiheit verleiht der Antragstellerin jedenfalls kein Recht von einem in dem Herkunftsland Österreich nicht erlaubten Dienstleistungsangebot des Wettbüros (...) in Wien durch Vermittlung von deren Wetten Gebrauch zu machen. Nach der von der Antragstellerin vorgelegten Bewilligung zum gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten aus Anlass von sportlichen Veranstaltungen in einer weiteren Betriebsstätte der Wiener Landesregierung vom 5. April 1995 zu Gunsten des Wettbüros (...) erstreckt sich diese Erlaubnis nur auf Wettgeschäfte, die in der angeführten Betriebsstätte in Wien vor Ort schriftlich abgeschlossen werden."


Mit anderen Worten: Das OVG Hamburg lässt ausdrücklich offen, ob das Verbot privater Sportwetten-Vermittlung europarechtswidrig ist oder nicht.

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