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LG München I: Sittenwidrige Schädigung bei kommerziellem Domain-Grabbing

Die Kanzlei-Infos hatten schon im Rahmen einer Pressemitteilung im April 2006 (= Kanzlei-Infos v. 19.04.2006) über diesen Sachverhalt informiert, nun liegen die schriftlichen Entscheidungsgründe vor.

Der Beklagte registriert in kommerzieller Absicht frei gewordene Domains, ohne Rücksicht auf die schutzwürdigen Interessen Dritter. Der Kläger sah sich hierdurch in seinen Namens und Kennzeichenrechten verletzt und mahnte den Beklagten kostenpflichtig ab. Der Beklagte gab die Domain frei und unterzeichnete die Unterlassungserklärung, verweigerte jedoch die Zahlung der Anwaltskosten. Daraufhin begehrte der Kläger nun Zahlung der Abmahnkosten vor dem LG München I.

Zu Recht wie die Richter entschieden:

"Dem Kläger steht der geltend gemachte Betrag in voller Höhe (...) zu.

Die dem Anspruch zugrundeliegende Abmahnung (...) war berechtigt, denn die streitgegenständliche Registrierung und Verwendung der Domain (...).de durch den Beklagten war wettbewerbswidrig und zudem vorsätzlich sittenwidrig i.S.d. § 826 BGB. (...)

Hier handelt es sich um einen besonders dreisten Fall des Domaingrabbings, zwar nicht im klassischen Sinne (bei dem ein "Grabber" von vornherein darauf abzielt, eine Domain auf sich registrieren zu lassen, die für einen möglichen, vom Grabber bereits identifizierten dritten Kennzeichenrechteinhaber von Interesse sein dürfte, um diese Domain letztlich gewinnbringend veräußern zu können), jedoch in einer mindestens ebenso rechtlich zu beanstandenen alternativen Begehungsweise:

Hier - wie auch in anderen der Kammer bekannten (...) Fällen - hat der Beklagte eine Domain unmittelbar nach ihrem Freiwerden im wahrsten Sinne des Wortes abgegriffen, um diese sofort für eigenen Zwecke zu nutzen und sich erkennbar den Umstand zu Nutze machen zu wollen, dass (...) zu erwarten ist, dass die Domain gerade von solchen "Interessenten" aufgerufen wird, die die Domain nur als solche des Klägers kennen."


Und weiter:

"Die Vorgehensweise des Beklagten verfolgte demnach einzug und allein das Ziel, eine bereits benutzte (und aus Sicht des Beklagten hoffentlich gut eingeführte) Domain unter Missachtung jeglicher schutzwürdiger und berechtigter Interessen des vormaligen Domaininhabers an seinem Namen und vor allem seinem guten Ruf für eigene kommerzielle Zwecke zu nutzen und dabei auch nicht davor zurückzuschrecken, über eine so erlangte Seite pornografische Inhalte ins Netz zu stellen. (...)

Es kommt daher auch nicht darauf an, ob die fragliche Domain aufgrund eines Versehens (....) oder aufgrund einer bewussten Entscheidung des Klägers frei geworden ist. Selbst im letzteren (...) Fall folgt daraus nicht das Recht, eine derart freigewordene Domain (...) zu nutzen (...)."

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