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| 22.08.2006 OLG Hamm: Vertragspartner einer Limited bei Online-Auktionen | |
neu: Diese Infos vorlesen Das OLG Hamm (Urt. v. 27.01.2006 - Az.: 12 U 108/05) hatte darüber zu entscheiden, wer Vertragspartner bei einer Limited im Rahmen einer Online-Auktion wird. Die Klägerin betreibt u.a. das bekannte Portal www.ebay.de. Anfang 2000 wurde eine englische Limited mit einem Stammkapital von 5 Pfund von den Eltern des Beklagten gegründet. Diese Limited meldete sich bei eBay an und veräußerte zahlreiche Artikel. Eingestellt wurden die Artikel durch den Beklagten, jedoch unter dem Account der Limited. Dadurch fielen gegenüber der Klägerin Verkaufsgebühren von etwa 7.400,- EUR an. Als die Limited trotz Zahlungsaufforderung nicht die Verbindlichkeiten beglich, nahm die Klägerin den Beklagten persönlich in Anspruch. Die Klägerin machte eine Durchgriffshaftung geltend, da die Limited von Beginn an unterkapitalisiert gewesen sei. Zu Unrecht wie das OLG Hamm nun entschied: "Ein vertraglicher Vergütungsanspruch (...) scheidet aus. Der Beklagte (...) nicht persönlich berechtigt und verpflichtet (...). Der Vertrag (...) kam nicht mit dem Beklagten persönlich, sondern mit der (...) Limited zustande." Hinsichtlich der Durchgriffshaftung merken die Richter an: "Die Klägerin kann den Beklagten auch nicht analog § 11 Abs.2 GmbHG auf Zahlung in Anspruch nehmen. Nach § 11 Abs.2 GmbHG haftet derjenige persönlich, der vor Eintragung einer GmbH in das Handelsregister im Namen der Gesellschaftet handelt." Die Hammer Richter verneinen hier eine Haftung, weil die Limited schon im englischen Handelsregister eingetragen sei und aufgrund der europäischen Niederlassungsfreiheit keine Pflicht bestehe, in einem anderen Land eine zweite Handelsregister-Eintragung vorzunehmen. Ausdrücklich betonen die Juristen: "Die bewußte Ausnutzung unterschiedlicher Rechtssysteme stellt dabei für sich allein noch keinen Missbrauch dar, der verhindert werden muss." Dann erörtern die Richter das Problem der Unterkapitalisierung, verneinen aber einen Anspruch schon deswegen, weil der Beklagte nicht Geschäftsführer oder Gesellschafter der Limited gewesen war. Die URL dieser Info lautet: http://www.Dr-Bahr.com/news_det_20060822105053.html | |
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