|
|
|||
| 02.09.2006 BGH: Vertragliche Miteinbeziehung von Online-AGB | |
neu: Diese Infos vorlesen Der BGH (Urt. v. 14.06.2006 - Az: I ZR 75/03) hat nun entschieden, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) online in einen Vertrag miteinbezogen werden. Der Kläger beauftragte die Beklagte online über das Internet mit einer Dienstleistung. Bei Vertragsschluss wurden auch die AGB erwähnt und mit einem Link unterlegt, so dass der Kunde die Möglichkeit hatte, sich die AGB AGB online anzuschauen. Der Kläger bestritt, dass dies für eine wirksame Miteinbeziehung ausreichen würde. Dem sind die BGH-Richter nicht gefolgt. Vielmehr stellen sie ausdrücklich fest, dass die AGB rechtskräftig Teil des Vertrages geworden sind: "Entgegen der Auffassung der Revision hat die Beklagte dem Kläger dadurch die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von dem Inhalt ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen (...), dass diese durch Anklicken des unterstrichenen Wortes "AGB's" auf der Bestellseite aufgerufen und ausgedruckt werden konnten. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, dass die Verwendung von Links und deren Darstellung durch Unterstreichen zu den in dem Medium Internet üblichen Gepflogenheiten gehören und Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen daher davon ausgehen können, dass Verbraucher, die sich für ihre Bestellung des Internets bedienen, mit solchen Links ohne weiteres umgehen können. Für die Möglichkeit der Kenntnisverschaffung (...) genügt es daher, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wie im vorliegenden Fall über einen auf der Bestellseite gut sichtbaren Link aufgerufen und ausgedruckt werden können (...)." Die URL dieser Info lautet: http://www.Dr-Bahr.com/news_det_20060902112753.html | |
| <-- vorige Info | |