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| 05.09.2006 LG Hamburg: Wiederholungsgefahr bei unzulässiger Telefonwerbung | |
neu: Diese Infos vorlesen Das LG Hamburg (Beschl. v. 04.09.2006 - Az.: 312 T 6/06) hat entschieden, dass auch ein einziger unzulässiger Werbeanruf per Telefon einen Unterlassungsanspruch auslöst. Der Antragsgegner hatte telefonisch für seine Finanzdienstleistungen geworben. Darauf wurde er abgemahnt und zur Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Diese gab er jedoch nicht gab. Das AG Hamburg-St. Georg verneinte einen Unterlassungsanspruch, weil ein einmaliges Telefonat nur wenige Sekunden dauere und nicht wie eine E-Mail oder Fax den Geschäftsbetrieb störe. Im Beschwerdeverfahren hob nun das LG Hamburg die irrige Ansicht des AG Hamburg-St. Georg auf und sprach den Unterlassungsanspruch zu: "Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Hamburg - St. Georg kann der Antragsteller aus § 1004 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB analog von dem Antragsgegner verlangen, dass dieser es unterlässt, mit dem Antragsteller zu Werbezwecken telefonisch Kontakt aufzunehmen, ohne dass dessen Einverständnis bezüglich einer solchen Kontaktaufnahme vorliegt oder anzunehmen ist. Denn ein Anruf auch bei einem Unternehmer zu Werbezwecken stellt grundsätzlich einen Eingriff in das „Recht am Unternehmen" dar, gegen den sich der Unternehmer nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog zur Wehr setzen kann (...). Dass der Unternehmer grundsätzlich auch Schutz vor unerwünschten Werbeanrufen beanspruchen kann, hat der Gesetzgeber in der Begründung seines Gesetzesentwurfs zur UWG-Novelle 2004 ausdrücklich festgestellt. Er hat dort ausgeführt, dass auch im gewerblichen Bereich oder bei der Ausübung eines selbständigen Berufes telefonische Anrufe zu Werbezwecken nicht ohne weiteres hinzunehmen seien, da sie mit Blick auf die Störung der beruflichen Tätigkeit ebenfalls als belästigend empfunden werden könnten. Anders als beim Verbraucher könne die Interessenlage hier zwar anders sein; dies jedoch nur dann, wenn der Anruf im konkreten Interes- senbereich des Angerufen liegt. Daher werde in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung die Telefonwerbung im gewerblichen Bereich auch bei einem vermuteten Einverständnis als zulässig erachtet (Bt-Drucks. 15/1487, Seite 21, zu § 7 Ziffer 2). Dass das Angebot der Frankfurter Unternehmensberatung, für welche der Antragsgegner tätig ist, im Interessenbereich des Antragstellers liegen würde, konnte der Antragsgegner nicht ohne weiteres annehmen. Er konnte mithin von einem vermuteten Einverständnis des Antragstellers mit einem Werbeanruf wie demjenigen vom 15.06.2006 nicht ausgehen." Die URL dieser Info lautet: http://www.Dr-Bahr.com/news_det_20060905180750.html | |
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