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  09.09.2006    LG Bonn: Zu kleiner Fußnotentext bei DTAG-Werbeprospekt irreführend
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Das LG Bonn (Urt. v. 11.04.2006 - Az.: 11 O 9/06) hatte darüber zu entscheiden, wie groß ein Fußnotentext, in dem auf bestimmte Umstände des Kaufes hingewiesen wird, in einem Werbeprospekt sein muss.

Kläger war der Dachverband der Verbraucherzentralen, Beklagte die Deutsche Telekom (DTAG).

Die DTAG hatte für ihre Produkte mittels einer Werbebroschüre geworben. Dabei hatten sie in der üblichen Schriftgröße den Preis angegeben und rechts daneben - in hochgestellter Form - eine Zahl hinzugefügt. Am unteren Rand der Seite befand sich dann der Hinweistext als Fußnote.

Die Fußnote umfasse 15 Zeilen, verteilt auf 2 Spalten, und war zudem extrem klein geschrieben, so dass die diversen Bedingungen und Einschränkungen der angebotenen Leistungen praktisch nicht lesbar waren. Im Werbeprospekt fanden sich an anderer Stelle noch weitere solche Fußnoten-Hinweise.

Die Bonner Richter haben nun die Darstellungsform der DTAG als irreführend angesehen:

"Die Darstellungsform der Fußnoten zu den Angeboten (...) verstößt gegen § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UWG. Die Art der Präsentation einerseits des groß herausgestellten Preises bzw. Preisvorteils, andererseits der kleingedruckten Angaben dazu, wie dieser Preis bzw. Preisvorteil berechnet wird, ist irreführend. (...)

Es bestehen bereits Bedenken, ob durch den Zusatz einer hochgestellten Ziffer bei den Preisangaben in den magentafarbenen Quadraten die in den Fußnoten beschriebenen Preisbestandteile leicht erkennbar sind. Die Bedenken ergeben sich zwar noch nicht daraus, dass der Fußnotentext am unteren Rand der Prospektseiten gegenüber dem sonstigen Prospektinhalt weit in den Hintergrund gerückt ist und ein Hinweis im Text fehlt, dass auf Fußnoten verwiesen wird. Insbesondere bei der Bewerbung von Handys haben sich Koppelungsangebote der auch hier in Rede stehenden Art derart eingebürgert, dass jeder durchschnittlich und situationsadäquat aufmerksame Verbraucher weiß, dass ihm für das Gerät ein subventionierter Preis angeboten wird und der tatsächlich zu zahlende Preis im Kleingedruckten zu finden ist.

Gibt es wie hier nur einen kleingedruckten Teil des Prospekts, nämlich den in den Fußnoten, drängt sich dem Prospektbenutzer auf, dass er dort nachlesen muss, wenn er erfahren will, was die hochgestellten Ziffern in den magentafarbenen Quadraten aussagen sollen. Problematisch ist jedoch, dass die in Bezug genommenen Ziffern der Fußnoten genau so klein gesetzt sind wie der weitere Fußnotentext. Wer nicht über scharfe Augen verfügt oder dies durch entsprechend angepasstes Lesegerät kompensiert, wird insbesondere auf den Mittelseiten des Prospekts Schwierigkeiten haben, die fragliche Ziffer aus den dort abgedruckten 12 Fußnoten herauszufiltern. Denn der Fußnotentext enthält keine Leerzeilen zwischen den einzelnen Fußnoten."


Und weiter:

"Das bedarf keiner Vertiefung. Denn der Fußnotentext als solcher ist nicht deutlich lesbar. (...)

Das kleine Größenformat wird nicht hinreichend durch eine dem Computerausdruck mittels Laserdruckers überlegene Drucktechnik kompensiert, die bei Erstellung des Werbeprospekts angewendet worden sein mag. Dabei kann dahinstehen, ob es klarere Kontraste gibt als bei schwarzer Schrift auf weißem Grund, was die Beklagte bestreitet.

Die Kammer kann nicht einmal erkennen, ob die Schrift wirklich schwarz oder nicht eher anthrazitgrau ist. Sie scheint jedenfalls farblich dem oberhalb der Fußnoten gesetzten anthrazitgrauen Balken nahezustehen. Es mag also durch die verwendete Farbgebung mitbestimmt sein, dass der Fußnotentext nicht deutlich lesbar ist. Für die Entscheidung der Kammer ist das ohne Bedeutung. Der Werbeprospekt ist so wie er ist mit dem Hilfsantrag (...) angegriffen.

Und so ist er jedenfalls nicht deutlich lesbar. Das liegt nicht etwa daran, dass der Kammer in Form der Anlage Antrag vom Kläger ein aus welchen Gründen auch immer unterdurchschnittlich ausgefallenes Exemplar des Werbeprospekts überreicht worden wäre. Die Kammer hat sich von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung alle in den Händen ihres Terminsvertreters befindlichen Exemplare des Prospekts aushändigen lassen. Keines dieser Exemplare ist hinsichtlich der Fußnotentexte besser lesbar als die Anlage Antrag. Die Beklagte beruft sich auch nicht darauf, dass es sich bei dieser Anlage um einen Ausreißer handele."




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