Die Entscheidung des BGH (Urt. v. 06.07.2006 - Az.: I ZR 145/03), dass Angebote, bei denen Kunden Kunden werben, wettbewerbswidrig sind, liegt nun im Volltext vor.
Zunächst stellen die höchsten deutschen Zivilrichter fest, dass nach Wegfall des RabattG und der ZugabeVO nicht alleine schon die Gewährung von Werbeprämien eine Rechtswidrigkeit begründen kann:
"Nach der Aufhebung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung kann aus der Gewährung von nicht unerheblichen Prämien allein die Wettbewerbswidrigkeit der Laienwerbung nicht mehr hergeleitet werden. (...) Die grundsätzliche Freigabe von Rabatten beruht auf einem gewandelten Verbraucherleitbild."
Der BGH kommt dann zu der Ausnahme, wann nämlich solche Angebote ausnahmsweise doch wettbewerbswidrig sind:
"Werbung durch Einsatz von Laien ist somit nur unzulässig, wenn andere Umstände als die ausgesetzte Prämie als solche die Unlauterkeit begründen.
Dies kann der Fall sein, wenn die Gefahr einer Irreführung oder einer unzumutbaren Belästigung (...) des umworbenen Kunden durch den Laienwerber besteht, die Werbung auf eine Verdeckung des Prämieninteresses und damit auf eine Täuschung über die Motive des Werbenden angelegt ist (sog. verdeckte Laienwerbung) oder sie sich auf Waren oder Dienstleistungen bezieht, für die besondere Maßstäbe gelten.
Die Gefahr, dass der Laienwerber unlautere Mittel einzusetzen versucht, mag im Einzelfall auch wegen der von einer besonders attraktiven Prämie ausgehenden Anreizwirkung bestehen (...). Maßgeblich ist aber immer eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfall (...)."
Auch diese Ausnahme konnten die Juristen nicht feststellen, bejahten letzten Endes aber doch die Wettbewerbswidrigkeit, weil sich die Werbung auf Waren oder Dienstleistungen bezog, für die besondere Werbeverbote nach dem Heilmittelrecht bestanden.