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AG Bad Kissingen: Schadensersatz bei nicht erfüllten eBay-Vertrag

Das AG Bad Kissingen (Urt. v. 28.09.2006 - Az.: 1 C 0122/06: PDF) hat entschieden, dass der Käufer bei einer eBay-Auktionen einen Schadensersatzanspruch hat, wenn er Verkäufer den Kaufgegenstand nicht übergeben kann.

Im vorliegenden Fall hatte der Verkäufer einen Gegenstand zum Verkauf bei eBay eingestellt, der Käufer hatte dies angenommen. Noch vor Ablauf der Auktion stellte der Verkäufer fest, dass er den Wert des Gegenstandes viel zu niedrig eingeschätzt hatte und beendete daraufhin die Auktion.

Der Kläger forderte die Einhaltung des Vertrages. Die konnte der Verkäufer jedoch nicht mehr, da er den Gegenstand inzwischen anderweitig veräußert hatte.

Somit forderte der Käufer Schadensersatz. Zu Recht wie das AG Bad Kissingen entschied:

"Gemäß § 9 Ziff. 3 der AGB von eBay kommt mit dem Ende der Laufzeit der Online-Auktion oder im Fall der vorzeitigen Beendigung durch den Anbieter zwischen diesem und dem Meistbietenden ein Kaufvertrag zustande.

Das Angebot des Beklagten als Versteigerer war verbindlich und nicht widerruflich. Dies folgt aus § 9 Ziff. 1 der AGB von eBay. Dort wird die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des vorherigen oder gleichzeitigen Widerrufs der Willenserklärung ausgeschlossen. Auch die eBay-Grundsätze für das vorzeitige Beenden von Angeboten und das Streichen von Geboten, auf die sich der Beklagte beruft, betonen ausdrücklich, dass alle bei eBay eingestellten Artikel grundsätzlich verbindliche Angebote sind und dass nur in Ausnahmefällen eine Auktion vorzeitig beendet werden darf.

Dies hat der Beklagte zwar getan; davon wird die Wirksamkeit seines zuvor abgegebenen Angebots jedoch in keiner Weise berührt.

Zur vorzeitigen Beendigung der Auktion ist der Verkäufer bei eBay nämlich nur berechtigt, wenn er gleichzeitig über einen Anfechtungsgrund verfügt und nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 119 ff BGB die Anfechtung des Vertrags auch erklärt. Jm vorliegenden Fall hat der Beklagte weder ei- ne Anfechtungserklärung abgegeben noch verfügte er über einen
Anfechtungsgrund.

Die im Prozess vorgetragene Begründung für die vorzeitige Beendigung der Auktion, sich über den Wert des zu verkaufenden Gegenstandes geirrt zu haben, stellt keinen Anfechtungsgrund im Sinne des § 119 BGB dar."

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