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  14.11.2006    OLG Köln: Gewinnspiel gegenüber Rechtsanwälten wettbewerbswidrig
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Das OLG Köln (Urt. v. 07.07.2006 - Az.: 6 U 239/05) hatte darüber zu entscheiden, ob ein Gewinnspiel, das sich gezielt an Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer richtet, wettbewerbswidrig ist.

Die Beklagte veranstaltete ein Gewinnspiel, das sich speziell an "alle Vermittlern (Anwaltskanzleien / Steuerberatern / Wirtschaftsprüfern, etc.) richtete" und bei dem ein PKW zu gewinnen war.

Der Kläger sah ein solches Spiel als wettbewerbswidrig an, weil die Wahrscheinlichkeit bestehe, dass die Vermittler sich bei der Auswahl der Gesellschaft, die sie ihrem Mandanten empfehlen, auch von der Möglichkeit der Teilnahme am Gewinnspiel und dem in Aussicht gestellten Gewinn leiten lassen könnten, was aber berufsrechtlich verboten sei.

Dieser Ansicht ist das OLG Köln gefolgt und hat das Gewinnspiel für wettbewerbswidrig erachtet:

"Diese Voraussetzung ist in Bezug auf die beanstandete Werbung deshalb erfüllt, weil die hiervon angesprochenen Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bei der Tätigkeit, für die ihnen die Teilnahme an dem Gewinnspiel versprochen wird, (...), die Interessen Dritter, nämlich der Erwerber, zu wahren haben.

Eine unangemessene unsachliche Beeinflussung im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG kann (...) in dem Versprechen oder Gewähren einer Zugabe liegen, wenn die umworbene Person aus Rechtsgründen gehalten ist, bei der zu treffenden Marktentscheidung die Interessen Dritter oder der Allgemeinheit zu wahren, und sie daher die Pflicht zu einer objektiven und neutralen Entscheidung trifft (...). Die Gefahr (...) wird darin gesehen, dass die umworbene Person die gebotene kritische Prüfung des Produkts vernachlässigt und den Dritten unsachlich berät, nur um in den Genuss der in Aussicht gestellten Vergünstigung zu kommen (...).

Die Gefahr einer unsachlichen Beratung ist dabei bei einem zur Objektivität und Neutralität verpflichteten Berater nicht erst dann zu bejahen, wenn damit zu rechnen ist, dass dieser im Ergebnis wegen der Zugabe, hier der Möglichkeit der Teilnahme an dem Gewinnspiel, ein für den Dritten nachteiliges Angebot oder Produkt empfiehlt. Vielmehr genügt es, dass diese Zugabe, die Möglichkeit der Teilnahme an dem Gewinnspiel, geeignet ist, in die von dem Berater zu treffenden Wertungen, welche Angebote oder Produkte er eingehender prüfen und welchen Angeboten oder Produkten er bei Gleichwertigkeit den Vorzug geben soll, einzufließen.

Ist sie das, dann wird die Objektivität des Beworbenen mehr als vom verständigen Verbraucher erwartet und mehr als geschäftlich notwendig und üblich beeinträchtigt. Im vorliegenden Fall ist das unter Berücksichtigung der Erwartungshaltung der Dritten, der Stellung des Vergünstigungsempfängers sowie des Wertes und der Art der Vergünstigung (...) anzunehmen."



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