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  26.11.2006    KG Berlin: Streitwert bei Wettbewerbsverstoß im Internet
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Das KG Berlin (Beschl. v. 14.11.2006 - Az.: 5 W 254/06: PDF) hatte über die Höhe des Streitwertes bei Wettbewerbsverstößen im Internet zu entscheiden.

Die Antragsgegnerin hatte bei ihren Internet-Angeboten bestimmte Preisauszeichnungen vergessen. Hierin sah die Antragstellerin eine Wettbewerbsverletzung und nahm die Antragsgegnerin auf Unterlassung mit einem Streitwert von 20.000,- EUR.

Zu Unrecht wie das KG Berlin nun entschied:

"Gemäß § 3 ZPO ist der Streitwert nach freiem Ermessen im Wege der Schätzung zu bestimmen. (...)

Bei Betrachtung der in Rede stehenden Internet-Werbung der Antragsgegnerin (...) spricht nichts dafür, dass hier vorsätzlich gegen die - einem "Anfängerkaufmann" nicht immer bis ins letzte Detail bekannte - Preisangabenverordnung verstoßen wurde, um einen Wettbewerbsvorteil zu erlangen.

Vielmehr liegt die Annahme nahe, dass der Antragsgegnerin, die glaubhaft gemacht hat, bislang nur ganz geringfügige Umsätze und Gewinne zu erzielen, ein "Anfängerfehler" unterlaufen ist, indem sie ihre Preisangaben nicht mit den Hinweisen ergänzt hat, dass diese die Mehrwertsteuer enthielten oder ob etwa noch Liefer- und Versandkosten hinzukämen.

Dass etwa über die dem Verbraucher tatsächlich insgesamt entstehenden Verpflichtungen als solche irregeführt worden wäre, weil zu den beworbenen Preisen etwa noch Mehrwertsteuer oder Kosten besagter Art hinzugetreten wären, ist weder ersichtlich noch behauptet worden.

Deshalb kommt das - für sich genommen zutreffende - Argument des Landgerichts im Nichtabhilfebeschluss, der Preis einer Ware für den Verbraucher sei ein wichtiges Kriterium bei seiner Kaufentscheidung, im Streitfall nicht vollumfänglich zum Tragen, denn um die Angabe unrichtiger Preise ging es nicht."


Und weiter:

"Die fehlenden Hinweise führten vielmehr lediglich in einem gewissen Umfang zur Intransparenz, die dem Verbraucher einen Preisvergleich nicht in einer Leichtigkeit ermöglichte, wie es an sich wünschenswert wäre.

Besagte "Anfängerfehler" der Antragsgegnerin ließen für das Geschäft der Antragstellerin, die als Mitglied der M(...)-Gruppe ein Einzelhandelsgeschäft betreibt, auch keine wirtschaftlichen Beeinträchtigungen in einem Ausmaß befürchten, das einen Streitwert in der von ihr angegebenen Größenordnung auch nur annähernd gerechtfertigt hätte.

In Ansehung alles vorstehend Ausgeführten bemisst der Senat den angemessenen Streitwert je Angriff zunächst mit 5.000 €, insgesamt also 10.000 €, und setzt diesen alsdann in Anwendung von § 12 Abs. 4 Alt. 1 UWG auf 2.500 € je Angriff, mithin insgesamt 5.000 € herab."


Siehe dazu auch die jüngste Entscheidung des OLG Frankfurt a.M., das den Streitwert bei fehlerhaftem Impressum + rechtswidriger Widerrufsbelehrung auf nur 5.000,- EUR festsetzte (= Kanzlei-Infos v. 18.11.2006). Wichtig zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Festlegung des Streitwertes stets eine Einzelfallentscheidung ist, bei der die Besonderheiten des individuellen Rechtsstreits vom Gericht berücksichtigt werden.


Die URL dieser Info lautet: http://www.Dr-Bahr.com/news_det_20061126124817.html
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