Aktuelle Infos


  06.12.2006    LG Düsseldorf: Affiliate darf keine "Schwarze Schafe"-Rubrik auf Webseite anlegen
Artikel vorlesen lassen neu:  Diese Infos vorlesen

Das LG Düsseldorf (Urt. v. 16.08.2006 - Az.: 12 O 554/05) hat entschieden, dass ein Affiliate auf seiner Webseite, auf der er auch andere Anbieter bewirbt, keine "Schwarze Schafe"-Rubrik betreiben darf, in der er einzelne Anbieter als besonders negativ darstellt.

Die Klägerin bietet verschiedene Dienstleistungen im und über das Internet an. Der Beklagte präsentiert online Informationen über Anbieter von Online-Umfragen und Anbieter von Produkttests. So überprüft er im Fall von zugesagten Provisionsvergütungen, ob tatsächlich die versprochenen Auszahlungen erfolgen. Der Beklagte finanziert sein Internetportal u.a. dadurch, dass bei den Anbietern Affiliate-Links gesetzt sind.

Auf einer seiner Seiten bezeichnete der Beklagte die Klägerin u.a. als „Schwarzes Schaf" und wies auch auf einen Fernsehbericht des Verbraucherschutz-Magazins Plusminus hin.

Das LG Düsseldorf hat ein solches Verhalten als wettbewerbswidrig eingestuft:

"Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch richtet sich gegen eine Wettbewerbshandlung des Beklagten, dieser kann sich nicht darauf berufen, er habe mit der Veröffentlichung im Internet ausschließlich journalistische und verbraucherschützende Zwecke verfolgt. (...)

Wenn der Beklagte die Dienste der Klägerin der Rubrik „Schwarze Schafe" zuordnet, fördert er die Wettbewerbsposition konkurrierender Anbieter.

Zugleich fördert er seine eigene Einnahmequelle, da er durch die Herabsetzung der von der Klägerin angebotenen Produkte die Wahrscheinlichkeit steigert, dass Interessenten Angebote von Produkttestern anklicken, mit denen der Beklagte Partnerprogramme unterhält und insoweit erreicht wird, dass der Beklagte die mit diesem vereinbarte Provision erhält. (...)

Es müssen in diesen Fällen konkrete Umstände vorliegen, die erkennen lassen, dass neben der Absicht, das Publikum zu unterrichten und aufzuklären, der Zweck der Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs mehr als nur eine untergeordnete, notwendigerweise begleitende Rolle gespielt hat (...). Unter Berücksichtigung aller Umstände ist hier von einer Wettbewerbsabsicht auszugehen. Der Beklagte nimmt für sich zwar eine verbraucherschützende und aufklärende Motivation in Anspruch. Die konkrete Ausgestaltung der Internetseite ist jedoch in keiner Weise zur Aufklärung des Verbrauchers geeignet. Vielmehr erschöpft sich der „Informationsgehalt" in der pauschalen Bezeichnung als „Schwarzes Schaf". Es wird vor Unternehmen, die Produktteste anbieten, mit den Worten „Warnstufe Rot" gewarnt, obwohl nicht ersichtlich ist, worauf diese Warnung beruht."



Die URL dieser Info lautet: http://www.Dr-Bahr.com/news_det_20061206004550.html
<-- vorige Info
nächste Info -->