Das OLG Hamburg (Urt. v. 13.11.2006 - Az.: 5 W 162/06) hat entschieden, dass nicht jede unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) automatisch auch wettbewerbswidrig ist.
Die Antragsgegnerin hatte in ihren AGB die Klausel "Teillieferungen sind zulässig" verwendet. Hierin sah die Antragstellerin eine Wettbewerbsverletzung.
Zu Unrecht wie die Hamburger Richter nun entschieden:
"Eine uneingeschränkte Teillieferungsklausel in AGB ist allerdings rechtlich bedenklich. (...) Selbst wenn die Teillieferungsklausel (...) als unwirksam anzusehen wäre, läge in ihrer Verwendung noch kein Wettbewerbsverstoß.
Ein Verstoß gegen § 4 Nr. 2 UWG ist zu verneinen. Zwar soll grundsätzlich auch durch die Verwendung unwirksamer AGB die geschäftliche Unerfahrenheit im Sinne einer Rechtsunkenntnis ausgenutzt werden können (...). Indessen muss ein „Ausnutzen“ vorliegen, d.h. die Antragsgegnerin müsste die Unwirksamkeit der fragliche Klausel gezielt einsetzen, um den Abschluss eines Vertrages zu erreichen, wobei bedingter Vorsatz genügt (...). Diese Annahme hält der Senat bei einer Klausel, die die Rechtsstellung des Kunden ersichtlich nicht verbessert, sondern verschlechtert, für fernliegend."