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  06.01.2007    BGH: Beweislast für Telefon-Entgelte bei Backdoor-Trojaner
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Der BGH (Urt. v. 23.11.2006 - Az.: III ZR 65/06) hatte über die Revision gegen das Urteil des LG Stralsund zu entscheiden.

Das LG Stralsund hatte in der Vorinstanz geurteilt, dass ein Anschlussinhaber den Anscheinsbeweis für die Richtigkeit einer Telefonrechnung erschüttern kann, wenn er nachweist, dass sich auf seinem Rechner ein Backdoor-Trojaner befindet, der Daten ausspäht, vgl. die Kanzlei-Infos v. 04.08.2006.

Die höchsten deutschen Zivilrichter sind dieser Ansicht nicht gefolgt, sondern haben das Urteil aufgehoben und zur erneuten Beurteilung an das Instanzgericht zurückgeschickt.

"Das angefochtene Urteil beruht (...) darauf, dass das Berufungsgericht die tatsächlichen Feststellungen, die seiner Entscheidung zugrunde liegen, verfahrensfehlerhaft getroffen hat.

(...) Das Berufungsgericht durfte nicht ohne weiteres davon ausgehen, das auf dem Heimcomputer vorgefundene Schadprogramm habe dazu führen können, dass unbefugte Dritte unter Ausspähung und anschließender Verwendung der Zugangsdaten des Beklagten über eine virtuelle "zweite Leitung" auf dessen Kosten Mehrwertdienste nutzten sowie Dialer aktivierten und so die strittigen Verbindungsentgelte verursachten. Der Sachvortrag der Parteien bot für diese Annahme keine hinreichende Grundlage.

Der Beklagte hat (...) in tatsächlicher Hinsicht lediglich behauptet, durch das Schadprogramm sei heimlich ein Dialer installiert worden, der unbemerkt Verbindungen in das Internet über Mehrwertdienstenummern hergestellt habe. Diesen Sachvortrag hat der Beklagte in der Berufungsinstanz schriftsätzlich wiederholt. Dass er darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung weitere Behauptungen über die Wirkungsweise des "Trojaners" aufgestellt hat, ist weder dem Sitzungsprotokoll noch den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsurteils zu entnehmen."


Und weiter:

"Die vom Berufungsgericht angenommene Funktionsweise des Schadprogramms unterscheidet sich wesentlich von derjenigen, die der Beklagte vorgetragen hat. Während ein heimlich installierter Dialer von dem betroffenen Computer aus Internetverbindungen selbsttätig über teure Mehrwertdienstenummern herstellt (...), geht das Berufungsgericht, wie es im Einzelnen ausführt, im Gegensatz dazu davon aus, dass der "Trojaner" "nur" die Internetzugangsdaten des befallenen Rechners ausspäht und es so ermöglicht, auch von anderen Computern aus das Internet auf Kosten des geschädigten Anschlussinhabers zu nutzen."

Und weiter:

"Das Berufungsgericht hätte (...) nicht ohne vorherige Einholung eines Sachverständigengutachtens davon ausgehen dürfen, der auf dem Rechner des Beklagten vorgefundene "Trojaner" habe, vergleichbar mit einer zweiten Leitung, das strittige erhöhte Entgeltaufkommen verursachen können.

Die Annahme der Vorinstanz beruht auf einer technischen Schlussfolgerung aus dem Vortrag der Klägerin. Diesen Schluss durfte das Berufungsgericht nicht aus eigener Sachkompetenz ziehen. Es hätte die Stellung eines entsprechenden Beweisantrags anregen oder die Beweisanordnung gegebenenfalls von Amts wegen (...) treffen müssen."


Der BGH hat somit die Entscheidung aufgehoben, weil die Berufungsinstanz ein Sachverständigengutachten hätte einholen müssen, was sie jedoch nicht tat.


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