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| 08.01.2007 OLG Frankfurt a.M.: Kriterien für Missbrauch bei Internet-Abmahnungen | |
neu: Diese Infos vorlesen Das OLG Frankfurt a.M. hat in einer aktuelle Entscheidung (Urt. v. 14.12.2006 - Az.: 6 U 129/06: PDF) die Kriterien für einen Missbrauch bei Internet-Abmahnungen verfeinert. Die Antragstellerin betreibt einen Internet-Versandhandel, mit dem sie einen jährlichen Umsatz von ca. 150.000,- € erzielt hat. Im Frühjahr 2006 hat die Antragstellerin unter Einschaltung ihres Prozessbevollmächtigten begonnen, Mitbewerber wegen Verletzung gesetzlicher Informationspflichten, insbesondere wegen unzureichender Belehrung über das Widerrufsrecht, abzumahnen. In etwa 200 Fällen wurden Abmahnungen ausgesprochen, in 80 Stück davon wurden einstweilige Verfügungen beantragt. Die Antragsgegnerin ist der Meinung, ein solches Verhalten sei rechtsmissbräuchlich, da die Antragstellerin lediglich die Einstreichung der Abmahnkosten zum Ziel hätte. Dem sind die Frankfurter Richter nicht gefolgt: "Weiter hat das Landgericht mit Recht eine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung (...) verneint (...). Ansatzpunkt für einen Missbrauchsvorwurf kann im vorliegenden Fall nicht sein, dass die Antragstellerin ihren Mitbewerbern schlicht Schaden oder Unannehmlichkeiten bereiten will, da dies allein keine nachvollziehbare Motivation für umfangreiche Abmahnaktionen ist. Denn eine solche Aktion ist in jedem Fall mit nicht unerheblichen Kostenrisiken verbunden, die ein wirtschaftlich eher schwacher Abmahner wie die Antragstellerin vernünftigerweise nicht allein deswegen eingehen wird, um eine Vielzahl von Mitbewerber zu „ärgern“. Nachvollziehbar erscheint der Missbrauchsvorwurf in Fällen der vorliegenden Art daher nur bei einem kollusiven Zusammenwirken zwischen dem Abmahner und dem von ihm beauftragten Anwalt, bei welchem der Anwalt den Mandanten insbesondere von dem genannten Kostenrisiko vollständig oder zum großen Teil freistellt. Dann ist allerdings von einem missbräuchlichen Vorgehen ohne weiteres auszugehen, da in diesem Fall der Abmahner ersichtlich keine ernsthaften Interessen am Schutz gegen unlauteren Wettbewerb verfolgt, sondern sich lediglich dafür hergibt, seinem Anwalt eine Gebühreneinnahmequelle zu verschaffen. Die Gesellschafter der Antragstellerin und ihr Prozessbevollmächtigter haben in der Senatsverhandlung übereinstimmend erklärt, dass der Antragstellervertreter seine Mandantin in keiner Weise von Kostenrisiken freigestellt hat, sondern dass die Antragstellerin selbst finanziell für die Konsequenzen einzustehen hat, die sich daraus ergeben, dass sie infolge eines etwaigen Unterliegens bei Gericht keinen Kostenerstattungsanspruch erhält oder sich dass sich ein solcher Kostenerstattungsanspruch aus tatsächlichen Gründen nicht realisieren lässt." Und weiter: "Zunächst spricht gegen die Antragstellerin nicht von vornherein, dass sie sich überhaupt zu einer Abmahnaktion (...) entschlossen haben will. Es handelt sich – wie die Vielzahl der Abmahnungen zeigt – um einen verbreiteten Missstand, der dem Verbraucherschutz zuwiderläuft. Wenn daher ein – auch wirtschaftlich unbedeutendes – Unternehmen, das die gesetzlichen Vorgaben beachtet, seine Mitbewerber ebenfalls zur Einhaltung dieser Bestimmungen zwingen möchte, ist dies an sich ohne weiteres nachvollziehbar und nicht zu missbilligen. Dies gilt nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass die Beachtung der Belehrungspflichten insbesondere über das Widerrufsrecht wegen der damit erfahrungsgemäß oft verbundenen Ausübung dieses Rechts zu betriebswirtschaftlichen Kosten führt, die sich der Konkurrent, der diese Vorgaben missachtet, erspart. Dann erscheint es im Hinblick auf die regional nicht begrenzte Wettbewerbssituation im Fernabsatzhandel auch konsequent, nicht nur gegen einige wenige, sondern gegen alle Mitbewerber und deren – im Internet unschwer auffindbaren - Wettbewerbsverstöße vorzugehen. Ebenfalls kein taugliches Indiz für ein kollusives Zusammenwirken zwischen der Antragstellerin und ihrem Prozessbevollmächtigtem im oben dargestellten Sinn ist die Tatsache, dass sich die vom Antragstellervertreter in den Abmahnungen zunächst zugrunde gelegten Gegenstandswerte bei einer Überprüfung durch den Senat als deutlich überhöht erwiesen haben. Denn auch der anfangs vom Antragstellervertreter angenommene Streitwert von 25.000,- € lag nicht völlig außerhalb des Rahmens, der bei durchschnittlichen Wettbewerbsstreitigkeiten üblich ist; er ist auch von den angerufenen Kammern des Landgerichts zunächst anregungsgemäß festgesetzt worden. (...)." Und weiter: "Gewisse Zweifel an der Darstellung der Antragstellerseite ergeben sich allerdings daraus, dass die Antragstellerin mit der von ihr unternommenen Abmahnaktion finanzielle Risiken eingegangen ist, die zu dem betrieblichen Nutzen, den die Unterbindung der beanstandeten Wettbewerbsverstöße ihrem Unternehmen bringt, in einem kaum nachvollziehbaren Verhältnis steht. Die Antragstellerin ist ihrem Anwalt gegenüber mit der Abmahn- und Klageaktion Verbindlichkeiten in beträchtlicher Größenordnung eingegangen. Bei 200 ausgesprochenen Abmahnungen, die – basierend auf dem zunächst angenommenen Gegenstandswert von 25.000,- € - Kosten von jeweils knapp 1.000,- € verursachen, erreichten allein die Abmahnkosten einen Betrag von fast 200.000,- €. Hinzu kommen die Kosten des Antragstellervertreters für die 80 sich anschließenden gerichtlichen Verfahren sowie die Gerichtskosten. Selbst wenn die Antragstellerin die Angriffe auf die nach ihrer Ansicht klaren Verstöße beschränkt, musste sie von Anfang an damit rechnen, auf einem Teil dieser Kosten – sei es, weil sie in Einzelfällen unterliegt, sei es weil Erstattungsansprüche nicht zu realisieren sind – sitzen zu bleiben. Dass der erkennende Senat inzwischen die Streitwerte deutlich reduziert hat, ändert an der Beurteilung in diesem Zusammenhang nichts; denn hiervon konnte die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Entscheidung für die Abmahnaktion nicht ausgehen. Demgegenüber ist das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der Unterbindung der beanstandeten Wettbewerbsverstöße (...) äußerst gering. (...) Hierauf angesprochen, hat die Gesellschafterin der Antragstellerin im Senatstermin erklärt, die genannten finanziellen Risiken, über die sie ihr Prozessbevollmächtigter in vollem Umfang aufgeklärt habe, gleichwohl eingegangen zu sein, weil es der Antragstellerin auch darum gehe, Gerechtigkeit und gleiche Bedingungen für alle Anbieter auf dem betreffenden Markt zu schaffen. Ihr sei dabei klar gewesen, dass sich die von der Antragstellerin selbst zu tragenden Kosten letztlich durchaus auf 5.000.- bis 10.000,- € belaufen könnten; dieses Risiko sei der Antragstellerin die Sache aber wert gewesen. Diese Darstellung der Antragstellerin ist nach Auffassung des erkennenden Senats trotz der Zweifel, die sich aus den genannten objektiven Umständen ergeben, letztlich nicht zu widerlegen. Dabei spielt auch eine Rolle, dass die Antragstellerin nach ihren eigenen Angaben, deren Richtigkeit auch mit den von der Antragsgegnerin im Termin vorgelegten Berechnungen nicht zu widerlegen sind, nicht unerhebliche Umsätze erzielt, so dass die daraus zu erwartenden Gewinne das in Rede stehende Risiko zumindest abdecken. Darüber hinaus hat der Antragstellervertreter nach seinen Angaben von der Antragstellerin keine Vorschüsse verlangt, was dazu geführt haben kann, dass den Gesellschaftern der Antragstellerin das eingegangene finanzielle Risikos ungeachtet der hierzu abgegebenen Erläuterung ihres Prozessbevollmächtigten nicht in vollem Ausmaß vor Augen geführt worden ist. Auf der anderen Seite könnte es auch nicht als Indiz für eine Missbrauchsabsicht angesehen werden, wenn der Antragstellervertreter das ihm angetragene Mandat nicht zuletzt deshalb übernommen hat, weil er sich hierdurch eine lohnende Einnahmequelle verschaffen konnte. (...). Schließlich haben sowohl die Gesellschafter der Antragstellerin als auch ihr Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck vermittelt, der es dem Senat schwer macht anzunehmen, dass die Beteiligten sich zu einem kollusiven Zusammenwirken in dem oben erläuterten Sinn zusammen getan haben. Vielmehr spricht viel dafür, dass es zu der Abmahnaktion letztlich auch deshalb gekommen ist, weil die Gesellschafter der Antragstellerin in Wahrnehmung eines im Ansatz berechtigt erscheinenden Anliegens die damit verbundenen finanziellen Risiken nicht vollständig überblickt haben." Mit anderen Worten: Das OLG Frankfurt a.M. verneint nur deswegen einen Abmahnmissbrauch, weil es meint, die Antragstellerin habe die finanziellen Gefahren ihrer Handlungen nicht richtig überblickt. Die URL dieser Info lautet: http://www.Dr-Bahr.com/news_det_20070108140728.html | |
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