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OLG München: Abmahnungen einer Elektromarktkette gegen Online-Shops nicht rechtsmissbräuchlich

Das OLG München hat in mehreren Beschlüssen (u.a. Beschl. v. 20.12.2006 - Az.: 29 W 2903/06) entschieden, dass die Abmahnungen einer Elektromarktkette gegen Online-Shops doch nicht rechtsmissbräuchlich sind.

Das LG München I hatte vor kurzem aufgrund mehrerer Umstände einen Rechtsmissbrauch bejaht, vgl. die Kanzlei-Infos v. 13.11.2006.

Das OLG München ist da anderer Ansicht und hat einen Missbrauch verneint:

"Der Antrag der Antragstellerin (...) auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nicht als rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG eingestuft werden.

Allerdings kann die Rechtsverfolgung in jeweils getrennten Verfügungsverfahren gegen mehrere Unterlassungsschuldner, die eine gemeinschaftliche Werbeanzeige geschaltet haben, rechtsmissbräuchlich sein, wenn diese einen einheitlichen Gerichtsstand haben und durch denselben Rechtsanwalt vertreten werden, weil dadurch im Vergleich zu einer streitgenössischen Inanspruchnahme eine höhere Kostenbelastung entsteht (...).

So liegt der Fall hier indes nicht. Es ist nicht ersichtlich - das Landgericht hat hierzu auch keine Feststellungen getroffen -, dass es sich bei den von der Antragstellerin bzw. anderen Unternehmen, die zum selben Konzern wie die Antragstellerin gehören, beanstandeten Werbeaussagen um gemeinschaftliche Werbeaussagen der verschiedenen Antragsgegner handelt.

Daraus allein, dass ein konkreter Mitbewerber gegen diverse, wenn auch gleich gelagerte Wettbewerbsverstöße verschiedener Antragsgegner vorgeht, kann ein Rechtsmissbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG nicht gefolgert werden (..)."

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