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LG Halle: Bewerbung von indizierten Computerspielen auf Webseite

Das LG Halle (Urt. v. 26.04. 2006 - Az.: 11 O 5/06) hatte zu entscheiden, ob auch dann ein Rechtsverstoß vorliegt, wenn ein Online-Händler seine Waren nur an Unternehmer abgibt und im Rahmen dessen indizierte Computerspiele auf seiner Webseite bewirbt.

Die Verfügungsklägerin sah darin einen Verstoß gegen das geltendes Jugendschutzrecht. Der Beklagte ist dagegen der Ansicht, dass das Jugendschutzrecht nicht greife, da er nur Gewerbetreibende, aber nicht an Endkunden liefere.

Dem ist das LG Halle nicht gefolgt, sondern hat den Beklagten zur Unterlassung verurteilt:

"Nach dieser Bestimmung dürfen Trägermedien, die in die Liste jugendgefährdender Medien eingetragen sind, nicht öffentlich an einem Ort, der Kindern und Jugendlichen zugänglich ist, angeboten werden. (...) Zudem darf (...) nicht darauf hingewiesen werden, dass ein Verfahren zur Aufnahme des Trägermediums in die Liste anhängig gewesen ist.

Gegen beide Bestimmungen hat der Beklagte durch Angebot der streitgegenständlichen DVD im Internet verstoßen.

Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift reicht ein tatsächliches Angebot aus; unwichtig ist, ob ein Jugendlicher überhaupt in der Lage wäre, einen entsprechenden Film zu bestellen. Dieses würde im konkreten Fall bereits daran scheitern, dass der Beklagte nur an gewerbliche Abnehmer liefert.

Eine wortgetreue Auslegung des Gesetzes entspricht auch dem Zweck der Bestimmung, da vermieden werden soll, dass Jugendliche überhaupt Kenntnis von der Existenz solcher jugendgefährdender Medien bekommen sollen. Es soll so verhindert werden, dass Jugendliche über erwachsene Personen den Besitz dieser Medien erlangen."

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