Das OLG Hamburg (Urt. v. 08.02.2007 - Az.: 408 O 37/06) hatte darüber zu entscheiden, ob an der Domain "test24.de" aufgrund einer eingetragenen Marke evtl. ein Unterlassungsanspruch besteht.
Der Antragsgegner lässt Internetdomains für sich registrieren, um sie sodann zum Verkauf anzubieten. So auch bei der Domain "test24.de". Antragstellerin ist das bekannte Unternehmen "Stiftung Warentest", das seit Mitte der 1970er Jahre das Magazin "test" herausgibt. Zudem ist sie unter der Domain "test.de" zu erreichen.
Die Antragstellerin sah nun durch die Domain "test24.de" ihre Rechte verletzt. Zu Unrecht wie die OLG-Richter nun entschieden:
"Die Kennzeichen der Antragstellerin bestehen die im Hinblick auf ihren Schutzumfang nicht schlechterdings bzw. nicht allgemein in dem Wort "Test" - in einem von Haus aus weit verbreiteten Wort der Umgangssprache ohne Kennzeichnungskraft -, sondern in bestimmten Wort-/Bildmarken und demgemäß in speziell gestalteter Form bzw. in dem entsprechend farblich aufgemachten Zeitschriftentitel "test".
Von diesen Kennzeichen der Antragstellerin weicht die beanstandete Bezeichnung "test24.de" in der konkreten Aufmachung auf der Internetseite (...) hinreichend deutlich ab. An die Kennzeichen der Antragstellerin erinnert insoweit nichts, die Übereinstimmung in dem Wort bzw. Wortbestandteil "test" allein kann nicht genügen. Verwechslungen mit den Kennzeichen der Antragstellerin sind trotz deren hoher Bekanntheit, die zur Überwindung des beschreibenden Charakters des umgangssprachlichen Wortes "Test" ohnehin erforderlich ist, und unter umfassender Berücksichtigung der Wechselwirkung von Zeichennähe, Bekanntheit und Waren nicht zu besorgen."
Und weiter:
"Dabei verkennt der Senat nicht, dass die vom Antragsgegner auf seiner Internetseite "test24.de" gegebene Zusammenstellung der "Sponsored Links" eine Dienstleistung ist, die derjenigen, für die die Antragstellerin Kennzeichenschutz genießt, bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise zumindest sehr nahe kommt. Auch wenn die Antragstellerin damit bekannt geworden ist, dass sie ihre eigenen Tests bzw. die von ihr in Auftrag gegebenen Tests veröffentlicht, kommt durchaus in Betracht, dass die Antragstellerin ihr Angebot durch ähnliche Marktübersichten wie die "sponsored links"- Zusammenstellung des Antragsgegners verbreitern oder ergänzen könnte.
Gleichwohl besteht keine Verwechslungsgefahr im Hinblick auf die konkrete Gestaltung und Darstellung von "test24.de" auf der Internetseite des Antragsgegners."