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  11.04.2007    OLG Frankfurt a.M.: Impressumspflicht bei gemeinschaftlichem Internetportal
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Das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 06.03.2007 - Az.: 6 U 115/06) hatte darüber zu entscheiden, welche Impressumspflichten bei einem gemeinschaftlichen Internetportal bestehen.

In einem Parallelverfahren hatte das LG Wiesbaden die Impressumspflicht für jeden einzelnen Anbieter bejaht, wenn auf den Webseiten einer Firma die einzelnen Filialen vorgestellt, deren Adressen angegeben und auch das jeweilige Warensortiment des betreffenden Einzelmarktes dargestellt wird, vgl. die Kanzlei-Infos v. 03.01.2007.

Das OLG ist nun in der Berufungsinstanz anderer Ansicht:

"In der hier zu entscheidenden Sache liegt ein Grenzfall vor. Einerseits stellt die Werbung der Beklagten nicht nur, wie bei einer Bannerwerbung, ein Element auf einer Webseite mit anderweitigen Inhalten dar. Vielmehr sind die betreffenden Unterseiten im Wesentlichen der Werbung der Beklagten gewidmet und sie können von dem Nutzer gezielt angesteuert werden. Andererseits wirkt der Internetauftritt unter „www.....de“ insgesamt einheitlich."

Und weiter:

"Die den einzelnen Märkten zugeordneten Unterseiten fügen sich ein, sie können ersichtlich nicht von den einzelnen Märkten im Rahmen bestimmter Regularien beliebig gestaltet werden. Auch die Vorstellung, der einzelne Marktbetreiber könne selbständig über das Bereithalten des Teledienstes entscheiden, liegt fern. Eine mit dem Internetauftritt von „eBay“ vergleichbare Portalgestaltung liegt hier nicht vor. Die jeweiligen Unterseiten sind auch nicht ausschließlich der Präsentation des betreffenden Einzelmarktes gewidmet; so beziehen sich die über die Navigationsleiste links angebotenen Informationen nicht auf den betreffenden Einzelmarkt.

Im Ergebnis verneint der Senat die Dienstanbietereigenschaft der Beklagten. Die Werbung der Beklagten ist eingepasst in einen einheitlich gestalteten Gesamtauftritt, innerhalb dessen sie, unbeschadet der wettbewerbsrechtlichen Verantwortlichkeit der Beklagten für ihre Werbung, keine hinreichende kommunikationsbezogene Eigenständigkeit besitzt."


Das Gericht verneint somit eine Verletzung der Impressumspflicht.


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