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| 06.05.2007 VG München: Gewerbliche Spielvermittlung auch mittels stationärer Werbung erlaubt | |
neu: Diese Infos vorlesen Das VG München (Urt. v. 12.12.2006 - Az.: M 16 K 05.6154) hat entschieden, dass gewerbliche Spielvermittler iSd. § 14 LotterieStV auch mittels stationärer Werbung tätig werden dürfen: VG München, Urt. v. 12.12.2006 - Az.: M 16 K 05.6154 Leitsatz: "Die gewerbliche Spielvermittlung iSd. § 14 LotterieStV ist auch mittels stationärer Werbung (z.B. Selbstbedienungsscheine in Lebensmittelläden) erlaubt. Die gewerblichen Spielvermittler sind nicht nur auf nicht-stationäre Werbung (z.B. Telefon, Internet) beschränkt." Die URL dieser Info lautet: http://www.Dr-Bahr.com/news_det_20070506134651.html | |
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