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KG Berlin: Zeitung darf identifizierend über das presserechtliche Vorgehen eines BKA-Mitarbeiters berichten

Nach der heutigen Entscheidung des 10. Zivilsenats des Kammergerichts darf eine Berliner Zeitung unter Nennung des vollständigen Namens des Klägers über die rechtlichen Schritte berichten, die dieser gegenüber der Verlegerin der Zeitung eingeleitet hat. Denn bei der ge-botenen Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Anony-mitätsinteresse des von der Berichterstattung Betroffenen, überwiege das öffentliche Infor-mationsinteresse. Der Kläger habe nicht versucht, seine Person und seinen Namen aus der Öffentlichkeit herauszuhalten. Vielmehr habe er durch die Geltendmachung eines Anspruchs auf Richtigstellung der Berichterstattung zum Ausdruck gebracht, dass er in diesem Fall nicht die Anonymität wahren wolle (Gesch.-Nr. 10 U 20/07).

Damit hob der Senat ein Urteil der Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin vom 15. März 2007 zum (Gesch.-Nr. 27 O 722/06) auf, mit dem es dem Verlag untersagt worden war, unter Nennung des vollständigen Namens des beim Bundeskriminalamt tätigen Beamten über dessen presserechtliche Auseinandersetzung mit dem Verlag zu berichten. Das Landgericht hatte das Verbot im Wesentlichen damit begründet, dass die Geltendmachung zivilrechtli-cher Ansprüche alltäglich und damit nicht von vornherein öffentlichkeitsrelevant sei.

Die presserechtlichen Ansprüche machte der Kläger im Zusammenhang mit einem Bericht in der Zeitung Junge Welt vom Februar 2006 geltend. Diese hatte darüber berichtet, dass sich der nach seinen Angaben von der CIA verschleppte Deutsch-Libanese Khaled Al-M. zu 90% sicher sei, dass er während seines Aufenthalts auf einem US-Stützpunkt in Afghanistan von dem BKA-Beamten verhört worden sei, den er als „Sam“ bezeichnet. Der Versuch des Be-amten diese Berichterstattung verbieten zu lassen war erfolglos, da bereits nach Auffassung des Landgerichts durch die Formulierung gerade nicht der Eindruck erweckt worden sei, der klagende BKA-Mitarbeiter sei „Sam“ (Urteil vom 7.12.2006, Gesch.-Nr. 27 O 1139/06). Auch gegen diese Entscheidung war Berufung beim Kammergericht eingelegt worden. Diese nahm der Kläger heute zurück (Gesch.-Nr. 10 U 251/06).

Gegen die Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
(Gesch.-Nr. 10 U 20/07)

Quelle: Pressemitteilung des KG Berlin v. 03.05.2007

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