Aktuelle Infos


  15.05.2007    OLG Köln: Mithaftung auch bei Wettbewerbsverletzungen durch Geschäftsnachfolger
Artikel vorlesen lassen neu:  Diese Infos vorlesen

Das OLG Köln (Beschl. v. 11.12.2006 - Az.: 6 W 132/06) hatte über die Mithaftung für die Wettbewerbsverletzungen des Geschäftsnachfolgers zu entscheiden.

Der Schulderin war ein bestimmes Verhalten in der Vergangenheit durch eine einstweilige Verfügung verboten worden. Einige Zeit später stellte sie den Geschäftsbetrieb ein und übergab einer Firma in Holland das Unternehmen (Domain, Markenname usw.).

Diese neue Firma verstieß nun gegen das damalige Verfügungsverbot.

Daraufhin wurde gegen die Schulderin wegen Verstoßes gegen die einstweilige Verfügung ein Ordnungsgeld von 30.000,- EUR verhängt.

"Die Festsetzung von Ordnungsmitteln (...) setzt ein Verschulden des Schuldners (...) voraus (...).

Der Schuldner eines Unterlassungstitels ist aber nicht nur gehalten, selbst die beanstandete Handlung zu unterlassen, sondern hat auch durch geeignete Maßnahmen Zuwiderhandlungen Dritter zu verhindern. Diese Obliegenheit ist freilich nicht grenzenlos; vielmehr hat der Schuldner nur dann auf Dritte einzuwirken, wenn deren Handeln in seinem Einflussbereich liegt (...).

Dementsprechend hat er seine Mitarbeiter sorgfältig zur Einhaltung des Verbots anzuhalten und diese zu kontrollieren (...). Im Einzelfall muss er auch außerhalb seines Unternehmens stehende Dritte an Zuwiderhandlungen hindern. (...)."


Und weiter:

"Zu Gunsten der Schuldnerin ist zu unterstellen, dass Herr C., der bis 1995 ihr eigener Mitarbeiter gewesen ist, die Liste zu einem Zeitpunkt verschickt hat, als er bereits für die S. Nederland B. V. tätig war.

Das niederländische Unternehmen war indessen kein völlig selbständiger Dritter, dessen Verhalten die Schuldnerin vollstreckungsrechtlich nichts anging. Sie hat nämlich, wie sie selbst vorbringt, ihren eigenen Vertrieb in Deutschland eingestellt und ist dort nicht mehr operativ tätig. Die von ihr vorher gehaltene Domain (...) hat sie der niederländischen Gesellschaft überlassen.

Diese nutzt die für die Schuldnerin eingetragene Marke (...) aufgrund einer ihr eingeräumten Lizenz. Wie sich aus den erstinstanzlichen Zeugenaussagen ergibt, akquiriert die niederländische Gesellschaft nunmehr die vormaligen Kunden der Schuldnerin.

Dass bei dieser vorher beschäftigte Vertriebspersonal ist – wie das Beispiel C. zeigt – nunmehr jedenfalls teilweise für die niederländische B. V. tätig.

Wer in dieser Weise seine eigenen unternehmerischen Aktivitäten zu Gunsten einer selbständigen Gesellschaft im benachbarten Ausland aufgibt, damit der deutsche Markt nunmehr von diesem Unternehmen unter Verwendung der alten Unternehmenswerte bearbeitet werden kann, hat diesen selbst installierten Marktnachfolger dann auch auf die existierenden gerichtlichen Werbeverbote hinzuweisen.

Wenn dies in eindringlicher Weise unter Betonung der sonst für die Schuldnerin drohenden gerichtlichen Sanktionen geschehen wäre, steht zu vermuten, dass die niederländische Gesellschaft auf die Interessen der Schuldnerin Rücksicht genommen und entsprechende Anweisungen an ihre Mitarbeiter herausgegeben hätte, mit der Folge, dass es zu der Zuwiderhandlung im Informationsschreiben seitens des Herrn C. nicht gekommen wäre. Das alles gilt um so mehr, als der Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Schuldnerin – jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt – unstreitig Gründungs- und Alleingesellschafter der niederländischen B. V. war."


Mit anderen Worten: Aufgrund der wirtschaftlichen Verpflechtung zwischen Schulderin und ausländischer Firma bestand die Pflicht, den Geschäftsnachfolger ausdrücklich über alle bestehenden Verbote zu informieren, so auch über die einstweilige Verfügung. Da die Schuldnerin dies unterlassen hat, liegt eine Pflichtverletzung vor.


Die URL dieser Info lautet: http://www.Dr-Bahr.com/news_det_20070515000210.html
<-- vorige Info
nächste Info -->