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LG Hildesheim: Rechtsmissbrauch bei Internet-Abmahnungen

Das LG Hildesheim (Beschl. v. 10.05.2007 - Az.: 11 O 17/07: PDF via MIR) hat entschieden, dass die zeitgleiche Einschaltung mehrerer Anwaltskanzleien bei einfach gelagerten Wettbewerbsverstößen rechtsmissbräuchlich ist.

"Die Antragstellerin wäre im vorliegenden Verfahren voraussichtlich unterlegen gewesen, weil sie hier rechtsmissbräuchlich (...) gehandelt hat.

Diese Bewertung basiert auf folgenden Umständen: Die Antragstellerin hat den Antragsgegner wegen zwei identischer Wettbewerbsverstöße im Abstand von einem Monat durch zwei verschiedene Rechtsanwaltskanzleien abgemahnt. Es ist ferner bekannt, dass ein weiteres Unternehmen, dessen Vorstand der Geschäftsführer der hiesigen Antragstellerin ist, nicht nur vor
dem Landgericht Hildesheim, sondern auch bei anderen Landgerichten wiederholt ähnliche oder gleiche Wettbewerbsverstöße verfolgt hat und auch jenes Unternehmen sich verschiedener Anwaltskanzleien bedient.

Wer für einfach gelagerte, regelmäßig unstreitige Sachverhalte bei einer nicht schwierigen rechtlichen Problematik mehrere Anwaltkanzleien einschaltet und bundesweit gegen den Mitbewerber vorgeht, gibt begründeten
Anlass zu der Annahme, dass er kein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse verfolgt.

Das Argument, die Beauftragung mehrerer Anwaltskanzleien diene der Qualitätsverbesserung der juristischen Vertretung, ist bei Rechtsstreitigkeiten wie der vorliegenden nicht überzeugend. Ginge es der Antragstellerin um die Qualitätsverbesserung, hätte sie Kanzleien nicht parallel sondern nacheinander eingeschaltet."


So wünschenswert und richtig die Entscheidung des LG Hildesheim im konkreten Fall ist, sie hinterlässt einen faden Beigeschmack. Denn die Begründung des Gerichts kann nicht überzeugen und ist vor allem - unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - kaum tauglich, tatsächlich sachlich einen Rechtsmissbrauch anzunehmen.

Dabei gäbe es genug Möglichkeiten, mit inhaltlich überzeugenden Argumenten den Missbrauch zu begründen und so für eine substantiierte und nachvollziehbare Rechtsprechung in diesem Bereich zu sorgen. Wenn aber die gerichtlichen Entscheidungsgründe, wie hier, lediglich an der Oberfläche kratzen, dann wird sich auch zukünftig an der grundsätzlichen Problematik nichts ändern.

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