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BGH: Abmahnkosten + Schadensersatz bei dauerhaften Internet-Verletzungen

Der BGH (Urt. v. 23.11.2006 - Az.: I ZR 276/03) hatte über den Ersatz von Abmahnkosten und die Zahlung von Schadensersatz bei dauerhaften Internet-Verletzungen zu entscheiden.

Der Kläger war Steuerberater und mahnte den Beklagten ab, der als Steuerverein auf seinen Webseiten Dritten rechtswidrig seine geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen anbot. Auf der Internet-Seite waren u.a. 122 Mitglieder des Vereins gelistet, die der Kläger ebenfalls in Anspruch nahm. Im Rahmen der Prozesse stellte sich heraus, dass die dort genannten Personen im Steuerverein weder Mitglied waren noch diesen überhaupt kannten.

Der Kläger verlangte nun gegenüber dem Beklagten Schadensersatz: Durch seine 122 Abmahnschreiben an die angeblichen Mitglieder sei ein Schaden von ca. 46.000,- EUR entstanden. Hinzu kämen Kosten in Höhe von ca. 23.000,- EUR aus verlorenen Gerichtsverfahren.

Die Vorinstanzen lehnten den Schadensersatzanspruch. Die BGH-Richter hoben diese Entscheidung auf und erklärten, dass ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach bestehe. Zur Bestimmung der konkreten Höhe verwiesen sie das Verfahren an die Vorinstanz zurück:

"Die wettbewerbswidrige Werbung (...) hat in dem Maße, in dem sich der Kläger durch sie zu einem außergerichtlichen Vorgehen und gegebenenfalls auch zu einem gerichtlichen Vorgehen gegen die tatsächlichen oder auch nur vermeintlichen unberechtigten Anbieter herausgefordert fühlen durfte, auch zu einem vom Beklagten adäquat verursachten Schaden geführt. (...)

Denn es besteht Übereinstimmung darin, dass Abmahnkosten jedenfalls dann als ersatzfähiger Schaden angesehen werden können, wenn es sich - wie beim Einstellen einer wettbewerbswidrigen Werbung in das Internet - nicht um einen Einzelverstoß, sondern um eine Dauerhandlung handelt. Hierfür spricht die Erwägung, dass in einem solchen Fall die Abmahnung zugleich dazu dient, den Schaden abzuwenden oder zu mindern, so dass der Mitbewerber mit der Abmahnung die Obliegenheit aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB erfüllt. Daher sind die dadurch entstandenen Kosten im Falle ihrer Erforderlichkeit als adäquat-kausal verursachter Schaden anzusehen (...)

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Verletzter denjenigen Schaden, der ihm durch eine Handlung entstanden ist, die auf einer von ihm selbst getroffenen Willensentscheidung beruht, dann ersetzt verlangen, wenn die Handlung durch ein rechtswidriges Verhalten eines anderen herausgefordert worden ist und eine nicht ungewöhnliche Reaktion auf dieses Verhalten darstellt (...). Bei Aufwendungen kommt eine Ersatzpflicht dann in Betracht, wenn ein wirtschaftlich denkender Mensch sie für notwendig erachten durfte, um einen konkret drohenden Schadenseintritt zu verhüten (...).

Diese Grundsätze gelten auch für den wettbewerbsrechtlichen Schadensersatzanspruch (...). Für die im Streitfall vorzunehmende Beurteilung ist es ferner unerheblich, ob der Beklagte als (Mit-)Täter oder Teilnehmer an einer von den abgemahnten Personen durchgeführten wettbewerbswidrigen Werbung mitgewirkt oder aber lediglich den unrichtigen Anschein eines solchen Angebots erweckt hat. (...)

Danach wird das Berufungsgericht Feststellungen dazu treffen müssen, inwieweit sich der Kläger zum Zweck der Unterbindung weiterer Wettbewerbsverstöße zu den ihn mit Kosten belastenden außergerichtlichen und gerichtlichen Maßnahmen herausgefordert fühlen durfte."

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