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  15.06.2007    OLG Hamburg: Haftung eines Unternehmens für seine Vertriebspartner
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Das OLG Hamburg (Urt. v. 29.11.2006 - Az.: 5 U 99/06) hatte über die Haftung eines Unternehmens für seine Vertriebspartner zu urteilen.

Die Beklagte verpflichtete sich in der Vergangenheit strafbewehrt gegenüber der Klägerin, für einen nicht in Russland abgefüllten Wodka mit dem Hinweis "echter (russischer) Wodka" zu werben.

In der Folgezeit wurde das Produkt dennoch im Rahmen unterschiedlicher Werbeaktionen im Einzelhandel von Dritten mit den beanstandeten Hinweisen beworben.

Die Klägerin begehrte nun die Zahlung einer Vertragsstrafe. Zu Recht wie die Hamburger Richter entschieden:

"Die Reichweite der Unterlassungsverpflichtung und die danach geschuldeten Maßnahmen sind im Wege der Auslegung der Erklärung unter Heranziehung aller maßgeblichen Umstände zu ermitteln. Den Schuldner trifft bereits dann ein eigenes Verschulden, wenn er nicht unverzüglich nach Kenntnis des Unterlassungstitels alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergreift, um Zuwiderhandlung zu vermeiden. Dazu gehört - je nach den Umständen des Einzelfalls - insbesondere eine eingehende Belehrung und Überwachung der Mitarbeiter, Rückruf und gegebenenfalls Vernichtung von Produkten/Werbematerial, jedenfalls solange sich dieses noch in dem tatsächlichen Einflussbereich des Verletzers befindet, oder auch die Stornierung von Werbeanzeigen.

Alle diese Maßnahmen müssen im Weiteren auch kontrolliert werden (...). Die insoweit an das Verhalten des Schuldners bzw. die Möglichkeit einer Exkulpation zu stellenden Anforderungen sind hoch (...)."

Verpflichtungen hat die Beklagte nachhaltig verstoßen."


Auf den konkreten Fall übertragen, äußern sich die Richter wie folgt:

"Die Beklagte ist auch nach Auffassung des Senats verpflichtet gewesen, alle ihr möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die von ihr übernommene Unterlassungsverpflichtung eingehalten wird bzw. nicht erkennbar leer läuft.

Ihre Verpflichtung konnte sich im vorliegenden Fall nicht auf ein Nichtstun bzw. eine Information ihrer Alleinvertriebspartnerin beschränkten. Die Beklagte war darüber hinaus zu einem aktiven Tun verpflichtet, ähnlich wie dies bei der notwendigen Stornierung einer Werbeanzeige der Fall ist, um zu verhindern, dass in Zukunft unrichtige Werbeinformationen Handel und Verbraucher erreichen können. (...)

Zu den ihr im vorliegenden Fall obliegenden Maßnahmen gehörte aufgrund der hier maßgeblichen Umstände neben der Information ihres Alleinvertriebspartners auch eine unmissverständliche Instruktion des Einzel- bzw. Großhandels und/oder eine - auf die Einhaltung zu überprüfende - Anweisung an ihren Alleinvertriebspartner (...) entsprechend vorzugehen.

Dieser Verpflichtung ist die Beklagte - unstreitig - nicht gerecht geworden."


Da die Beklagte all diesen Pflicht nicht nachgekommen sei, treffe sie ein sog. Organisationsverschulden, so dass sie gegen die Unterlassungserklärung verstoßen habe und die Vertragsstrafe somit fällig war.

Das Urteil liegt auf der bisherigen Linie der Rechtsprechung, vgl. z.B. die insoweit inhaltsgleiche Entscheidungen des OLG Naumburg (= Kanzlei-Infos v. 06.09.2006) und des OLG Schleswig (= Kanzlei-Infos v. 26.12.2005), und ist nicht zuletzt für den Affiliate-Bereich von Relevanz.


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