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  17.06.2007    OLG Hamm: Google-Filtersoftware rechtmäßig
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Das OLG Hamm (Urt. v. 01.03.2007 - Az.: 4 U 142/06) hat entschieden, dass der Einsatz einer Filtersoftware für Suchergebnisse der bekannten Suchmaschine Google rechtmäßig ist.

Abgemahnt hatte der Betreiber einer Domain, die als "Spam" klassifiziert wurde. Daraufhin erhob der Entwickler der Google-Filtersoftware negative Feststellungsklage auf Klarstellung, dass die Abmahnung unberechtigt sei.

Zu Recht wie die Hammer Richter entschieden.

Liege ein nachprüfbarer Verdacht auf Manipulation einer Suchmaschine vor, so dürfe eine Filtersoftware die betreffende Seite als "Spam" klassifizieren. In der mündlichen Verhandlung konnte der Domain-Inhaber nicht die Anzahl der 75.000 Doorway-Pages erklären:

"Sodann hat der Beklagte auch keinen anderen Sinn dieser Seiten, die der Nutzer selbst nicht sieht, mitteilen können, als den, dass die Suchmaschine fündig wird.

Diese Doorway-Pages sind mithin genau widersprechend zu den Google-Richtlinien speziell für die Suchmaschine erstellt, ohne dass sie für den Nutzer selbst erkennbar sind oder für ihn einen irgendwie gearteten eigenen Nutzen haben. Von daher ist substantiiert der Sache nach nicht mehr bestritten, dass der Sinn dieser zahllosen Seiten, die auch der Beklagte nicht näher beziffert, allein ist, die Suchmaschine zu beeinflussen.

Es ist von ihm in keiner Weise plausibel dargetan und auch durch nichts objektiviert, dass diese Seiten konkret für einen anderen Zweck gebraucht werden. Auch soweit sein Prozessvertreter im Termin darauf hingewiesen hat, dass die hohe Zahl der Doorway-Pages bedingt sei durch eine hohe Zahl von Hotelbewertungssystemen und dass sich Brückenseiten nicht immer vermeiden ließen, insbesondere wenn es darum gehe, datenbankgenerierte Seiten für Suchmaschinen sichtbar zu machen, ist gleichfalls wiederum nicht plausibel gemacht, dass diese konkret auch benötigt werden, um die Seiten für den Nutzer sichtbar zu machen.

Vielmehr sind im Termin die beanstandeten Seiten (...) im Einzelnen durchgegangen und erörtert worden. Der Beklagte hat dabei keinen anderen Zweck mitteilen können, als den, dass diese für die Suchmaschine konzipiert sind. Sie werden dementsprechend, was entscheidend ist, nicht benötigt, um die sichtbaren Seiten darzustellen. Diese sind auch inhaltlich nicht zurückzuführen auf ein Hotelbewertungssystem oder zur Darstellung einer für den Nutzer sichtbaren Datenbank.

Der Beklagte selbst hat dies einräumen müssen und eingeräumt. Durch dieses Verfahren wird tatsächlich eine künstliche Verlinkung erzeugt, um - nämlich manipulativ - ein höheres Ranking zu erzielen."


In einem solchen Fall dürfe die Software dann die Bezeichnung "Spam" verwenden:

"Soweit danach wahrheitsgemäß ein Spamverdacht ermittelt und angezeigt worden ist, muss ein solcher Spamming-Filter angesichts der Flut von ungerechtfertigten Suchmaschinenmitteilungen auch aus Gründen des Verbraucherschutzes allgemein zulässig sein.

Der Verbraucher und die Allgemeinheit haben grundsätzlich ein legitimes Interesse daran, Spam, den man nicht primär gesucht hat, mit Hilfe einer entsprechenden Technik auszufiltern."



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