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  19.06.2007    OLG Hamburg: Werbeslogan "Der beste Preis der Stadt" wettbewerbswidrig
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Das OLG Hamburg (Urt. v. 24.01.2007 - Az.: 5 U 204/05) hatte über die Wettbewerbsgemäßheit des Werbeslogans "Der beste Preis der Stadt" zu entscheiden.

Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich des Mobilfunks.

Die Klägerin bewarb ein Mobiltelefon Netzkartenvertrag mit dem Slogan "Der beste Preis der Stadt". Diese Werbung beanstandete die Beklagte als unzulässige Alleinstellungsbehauptung durch eine außergerichtliche Abmahnung. Insbesondere die Angabe, es handle sich um das preisgünstigste Angebot, sei nachweislich falsch. Die Beklagte erhob daraufhin negative Feststellungsklage.

Zu Unrecht wie nun die Hamburger Richter entschieden. Denn der Slogan sei wettbewerbswidrig:

"Die Klägerin ist schon der ihr für die Richtigkeit der von ihr aufgestellten Behauptung obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht gerecht geworden.

Zwar trägt in Fällen der vorliegenden Art in der Regel derjenige die Darlegungs- und Beweislast, der ein Wettbewerbsverhalten eines Mitbewerbers als unzulässig beanstandet. Dies ist hier die Beklagte (...).

Im Streitfall gelten hierzu jedoch abweichende Grundsätze. Denn die Klägerin hat sich nicht darauf beschränkt, die Qualität bzw. Preiswürdigkeit ihres Produktes isoliert anzupreisen. Sie hat sich vielmehr selbst in einen Vergleich zu allen bzw. zumindest allen wesentlichen Mitbewerbern "der Stadt" (Hamburg) begeben, ohne auch nur in Ansätzen irgendwelche Umstände zu offenbaren, auf Grund derer sie sich zu einer derart weitgehenden Behauptung für berechtigt hält. (...)

Vor diesem Hintergrund obliegt es auch einem Unternehmen, das für ein konkretes Produkt mit dem Attribut des "besten“ Preises der Stadt wird, zumindest in groben Zügen darzulegen, auf welche konkreten Markterkenntnisse es seine Spitzenstellungsbehauptung gründet.

Hierzu wird es im Regelfall zunächst zwar keiner detaillierten Darlegungen bedürfen. Erforderlich ist aber in jedem Fall, dass der Anbieter überhaupt irgendwelche Angaben dazu macht, auf Grund welcher konkreten Umstände er sich zumindest subjektiv für berechtigt hält, in der geschehenen Art und Weise mit einer Spitzenstellungsbehauptung zu werben. Dafür kann es - je nach den Umständen des Einzelfalls - ausreichen, dass er etwa (unter Umständen auch nur beispielhaft) diejenigen Hauptkonkurrenten bzw. „Billiganbieter“ konkret benennt, deren Preisgestaltung er vergleichend in seine Meinungsbildung mit einbezogen hat.

Bereits dieses ist vorliegend noch nicht einmal in Ansätzen geschehen."


D.h. die Klägerin, die den Slogan verwendet hatte, war verpflichtet nachzuweisen, wie sie auf ihre Äußerung hinsichtlich des Preis gekommen war. Da dieser Pflicht nicht nachgekommen war, war ihr Handeln wettbewerbswidrig.

Am Ende stellt das OLG Hamburg noch einmal klar, welchen sachlichen Voraussetzungen vorliegen müssen, damit man in dieser Art und Weise werben darf:

"Die Zulässigkeit einer Spitzen- oder Alleinstellungsbehauptung setzt wegen der andernfalls bestehenden Gefahr einer Irreführung des Publikums voraus, dass die Werbebehauptung nicht nur wahr ist, sondern der Werbende einen deutlichen Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern in allen in Betracht kommenden Beziehungen vorzuweisen hat und der Vorsprung die Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit bietet (...).

Auch an diesen Voraussetzungen fehlt es hier, und zwar bereits im Verhältnis zu der Beklagten. Dafür, dass der von der Klägerin in Anspruch genommene Vorsprung selbst unter Beachtung der Besonderheiten des relevanten - in stetem Wandel begriffenen - Marktes für Handys und Mobilfunkkartenverträge das Angebot der Beklagten mit der Aussicht auf eine „gewisse Stetigkeit“ überragt, ist nichts von der Klägerin vorgetragen oder sonst wie ersichtlich.

Schon gar nicht besteht nach den eigenen Angaben der Klägerin zwischen ihrem Angebot und demjenigen der Beklagten in sachlich-objektiver Hinsicht ein „deutlicher Vorsprung“ bzw. ein „offenbarer Abstand“."



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