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LG Aachen: Probleme bei Limited-Eintragung ins deutsche Handelsregister

Das LG Aachen (Beschl. v. 10.04.2007 - Az. 44 T 8/07) hatte über die Hindernisse bei einer Limited-Eintragung ins deutsche Handelsregister zu entscheiden.

Die Antragstellerin ist eine englische Limited, die den Namen "Auskunft Limited" trägt. Sie beantragte die Eintragung einer Zweigniederlassung ins deutsche Handelsregister. Diesen Antrag lehnte das Amtsgericht ab, weil der gewählte Name nicht die erforderliche Unterscheidungskraft habe. Es bedürfe zur Individualisierung eines weiteren Zusatzes.

Gegen diese Ablehnung legte die Antragstellerin Beschwerde ein und bekam Recht. Die Zweigniederlassung sei in der jetzigen Namensfassung eintragungsfähig:

"Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Registergericht (...) angenommen, dass die gewählte Firmierung nicht die (...) erforderliche Unterscheidungskraft hat. Nach dieser Bestimmung muss die Firma Unterscheidungskraft besitzen. Der vorliegend gewählte allgemein gehaltene Firmenbestandteil "Auskunft" ist eine nach deutschem Recht unzulässige bloße Gattungs- bzw. Branchenbezeichnung, der keine Unterscheidungskraft zukommt (...)."

Aber dann weiter:

"Die Eintragung kann dennoch nicht versagt werden, weil es sich um die inländische Zweigniederlassung einer englischen Limited handelt.

Allerdings ist auch insoweit der Ausgangspunkt des Registergerichts zu teilen, dass sich die Zulässigkeit der Firma einer inländischen Zweigniederlassung einer englischen private limited Company vom Grundsatz her nach deutschem und nicht nach britischem Recht richtet (...). Insoweit ist zwischen der Firma der Gesellschaft im Ausland und der Firma der Zweigniederlassung im Inland zu unterscheiden. Die Firma der Gesellschaft im Ausland unterliegt ausländischem Recht. Dagegen beurteilt sich die Firma der Zweigniederlassung, mithin die Firma, die im Inland im Rechtsverkehr geführt wird, vom Grundsatz her nach deutschem Recht, so dass für sie die inländischen Vorschriften der Firmenbildung (...) zu beachten sind (...).

Insofern ist deutsches Registerrecht als deutsches öffentliches Recht auch für ausländische Unternehmen mit Niederlassung in Deutschland anzuwenden (...).

Stets ist jedoch zu prüfen, ob die Anwendung des damit grundsätzlich anzuwendenden deutschen Firmenrechts zu einem mit Art. 43 EGV nicht zu vereinbarenden Ergebnis führt. Eine solche Unvereinbarkeit liegt hier vor. Die neuere Rechtsprechung des EuGH (...) hat der Niederlassungsfreiheit ein erhebliches Gewicht beigemessen.

Im Zuge der europarechtlich garantierten Niederlassungsfreiheit und Freizügigkeit können Schranken durch das deutsche Firmenbildungsrecht nur noch in sehr engen Grenzen hingenommen werden.

Eine ausländische Gesellschaft aus der EU kann ihre nach dem ausländischen Recht zulässige Firma grundsätzlich auch dann im Inland führen, wenn die Firma hier anders gebildet werden müsste (...)."

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