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| 30.06.2007 BVerfG: Verfassungsrechtliche Überprüfung von Wettbewerbsverstößen | |
neu: Diese Infos vorlesen Die im Wettbewerbsrecht entwickelte sogenannte „Kerntheorie“ sagt aus, dass der Umfang einer Unterlassungserklärung nicht nur ausdrücklich für die in der Erklärung genannten Dinge gilt, sondern auch für alle gleichwertigen Fälle. Daher ist bei der Abgabe einer Unterlassungserklärung stets Vorsicht geboten, um nicht unbewusst auch Bereiche mit einzuschließen, die eigentlich gar nicht gewollt sind. Das BVerfG (Beschl. v. 04.12.2006 - Az.: 1 BvR 1200/04) hatte nun zu überprüfen, ob diese "Kerntheorie" verfassungsrechtlich in Ordnung ist. "Die hier angewandte, im Wettbewerbsrecht entwickelte "Kerntheorie", wonach der Schutzumfang eines Unterlassungsgebots nicht nur die Verletzungsfälle, die mit der verbotenen Form identisch sind, sondern auch solche gleichwertigen Äußerungen umfasst, die ungeachtet etwaiger Abweichungen im Einzelnen den Äußerungskern unberührt lassen, ist verfassungsrechtlich unbedenklich (...). Sie dient der effektiven Durchsetzung von auf Unterlassung von Äußerungen gerichteten Ansprüchen, die wesentlich erschwert wäre, falls eine Verletzung von Unterlassungstiteln nur in Fällen anzunehmen wäre, in denen die Verletzungshandlung dem Wortlaut des Titels genau entspricht. Dass ein Unterlassungsgebot sich auf den Inhalt der zu unterlassenden Behauptung bezieht und weniger auf ihre konkrete Formulierung im Einzelfall, ist auch für den Unterlassungsschuldner erkennbar. Zudem hat dieser die Möglichkeit, bereits im Erkenntnisverfahren auf eine sachgerechte Formulierung des Titels hinzuwirken und so etwaigen fehlerhaften und ausufernden Deutungen des Entscheidungstenors vorzubeugen. Bei der Anwendung der Kerntheorie haben die Gerichte die ihnen gesetzten verfassungsrechtlichen Grenzen nicht überschritten." Die Richter kommen somit zu dem Ergebnis, dass kein Verfassungsverstoß vorliegt. Als unproblematisch sehen sie auch an, dass die Wettbewerbsgerichte ein etwaiges Verschulden des Schuldners auch dann annehmen, wenn er nicht entsprechende Maßnahmen zur Unterbindung bestimmter erkennbarer Verstöße gegen die Unterlassungserklärung durch Dritte ergreift (sog. Organisationsverschulden). Dieses Organisationsverschulden ist nicht zuletzt im Affiliate-Bereich von erheblicher Bedeutung. Dort stellt sich nämlich die Frage, welche Aufsichts- und Kontrollpflichten ein Merchant über seine Affiliates hat, wenn er eine Unterlassungserklärung abgegeben hat. Vgl. dazu die Entscheidungen OLG Hamburg (= Kanzlei-Infos v. 15.06.2007), OLG Naumburg (= Kanzlei-Infos v. 06.09.2006) und des OLG Schleswig (= Kanzlei-Infos v. 26.12.2005). Auch dieses Organisationsverschulden sehen die Verfassungsrichter als unproblematisch an: "Die einfachrechtlich begründete Bejahung eines solchen Organisationsverschuldens ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Die von der Beschwerdeführerin verlangte Differenzierung, nach der ein Eigenverschulden nur in dem Verhalten der von dem Schuldner "abhängigen" Dritten – etwa Mitarbeitern oder Tochtergesellschaften – gesehen werden kann, nicht aber in dem Verhalten Außenstehender – etwa Mitgesellschaftern –, ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Eigenverschulden kann auch darin gesehen werden, dass im Hinblick auf Dritte - hier die in einer GbR mit der Beschwerdeführerin zusammengeschlossenen Verlage - zumutbare Einwirkungen unterblieben sind. Insbesondere führt der Umstand, dass die rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten gegenüber einem Mitgesellschafter andere sind als gegenüber "Abhängigen", nicht dazu, dass eine Organisationspflicht, die sich auf solche außenstehenden Dritten bezieht, von Verfassungs wegen stets verneint werden müsste. Die Gerichte haben vorliegend ein Verschulden der Beschwerdeführerin darin gesehen, dass sie nach dem Schreiben vom 29. November 2001 keine weiteren Kontroll- oder Überwachungsmaßnahmen ergriffen hat. Es ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass die Gerichte davon ausgehen, die Beschwerdeführerin hätte spätestens nach dem erneuten Ordnungsmittelantrag vom 21. August 2002 erkennen müssen, dass ihre bisherige Maßnahme unzureichend war." Die URL dieser Info lautet: http://www.Dr-Bahr.com/news_det_20070630111111.html | |
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