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OLG Köln: Wettbewerbsverstoß, wenn TK-Unternehmen seinen Reseller umgeht?

Das OLG Köln (Urt. v. 30.03.2007 - Az.: 6 U 182/06) hatte darüber zu unterscheiden, ob es wettbewerbswidrig ist, wenn ein Telekommunikations-Unternehmen (TK-Unternehmen) seinen Reseller umgeht und den Endkunden direkt eine Auftragsbestätigung zusendet.

Die Klägerin ist Resellerin für DSL-Anschlüsse bei der Beklagten, einem TK-Unternehmen. Sie tritt im Verhältnis zu den Endkunden im eigenen Namen auf.

Die Klägerin wirft der Beklagten vor, dass diese an die Kunden, die bereits in vertraglichen Beziehungen mit der Klägerin stehen würden, Auftragsbestätigungen zusende. Sie sieht darin eine gezielte Behinderung.

Zu Recht wie nun das OLG Köln entschied:

"Der Senat stimmt im Ansatz mit der Klägerin darin überein, dass eine zielgerichtete Behinderung in diesem Sinne in Fällen denkbar ist, in denen die Beklagte an zuvor von der Klägerin gewonnene Interessenten eines (...)DSL-Anschlusses Auftragsbestätigungen über einen (...)DSL-Anschluss versendet, obwohl die Kunden einen hierauf gerichteten Auftrag gar nicht erteilt haben.

Infolge des vermeintlich eigenen Auftrags wird nämlich in ihrem System die Einrichtung eines DSL-Anschlusses für den fraglichen (angeblichen) Kunden zugunsten anderer Anbieter blockiert, mithin auch die Bearbeitung von DSL-Aufträgen der mit ihr vertraglich verbundenen Reseller. Dies wiederum begründet jedenfalls die Gefahr von Behinderungen dieses Mitbewerbers, weil er den tatsächlich nur ihm erteilten Auftrag nach Aufklärung des Sachverhalts bestenfalls zeitlich verzögert abwickeln kann mit entsprechenden Entgeltverlusten."


Und weiter:

"Der Senat hält allerdings an der in der mündlichen Verhandlung erörterten Auffassung fest, dass tatbestandsmäßig nur eine in Kenntnis des der Klägerin bereits erteilten Auftrags und wissentlich zu Unrecht versandte Auftragsbestätigung der Beklagten sein kann.

Denn infolge des finalen Elements einer im eingangs dargelegten Verständnis zweckgerichteten Behinderung ist eine Wettbewerbshandlung notwendig erst dann unlauter (...), wenn sie subjektiv von einer Verdrängungsabsicht getragen wird (...), der Handelnde also um die Umstände weiß, welche die gezielte Behinderung seines Konkurrenten bewirken.

Von vorneherein haben deshalb die Fälle einer irrtumsbedingt oder sonst versehentlich erfolgten Auftragsbestätigung unberücksichtigt zu bleiben."


Das Gericht bestätigt damit grundsätzlich die Ansicht der Klägerin. Im vorliegenden Fall verlor die Klägerin dennoch, da sie nicht gerichtsfest nachweisen konnte, dass die Auftragsbestätigungen in Kenntnis der schon bestehenden Verträge zwischen Reseller und Kunden versendet wurden.

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