|
|
|||
| 14.07.2007 LG Köln: GEMA erwirkt einstweilige Verfügung gegen VideoTube | |
neu: Diese Infos vorlesen Die Verwertungsgesellschaft GEMA hat vor dem LG Köln (Beschl. v. 12.07.2007 - Az.: 28 O 350/07) eine einstweilige Verfügung gegen den Online-Betreiber von VideoTube erwirkt. Danach ist es dem Betreiber verboten, Videoclips zu nutzen, in denen bestimmte Musiktitel, z.B. von Tokio Hotel oder Bushido, enthalten sind. In einer Pressemitteilung äußert die GEMA sich wie folgt dazu: "Die GEMA hat in ihrem nachhaltigen Vorgehen gegen die Internetpiraterie einen weiteren Erfolg errungen. Mit einer einstweiligen Verfügung des Landgerichts Köln wurde erstmals dem Betreiber einer Videoplattform untersagt, Werke aus dem GEMA-Repertoire unlizenziert zu nutzen. Der Dienstebetreiber hatte die fortgeschrittenen Lizenzverhandlungen mit der GEMA vor Kurzem abgebrochen. Das Vorgehen der GEMA richtete sich gegen das Videoportal VideoTube, das auf dem Prinzip des User Generated Content basiert: Nutzern ist es danach möglich, beliebige Videos in eine von den Betreibern bereit gestellte Internetplattform einzustellen, die sich andere Nutzer von dort aus jederzeit abrufen können. Eine Vielzahl der Videos ist mit Werken aus dem GEMA-Repertoire hinterlegt; zum Teil finden sich ganze Musikvideos oder Konzertmitschnitte in dem Dienst. "Entscheidendes Anliegen der GEMA ist es, für diese innovativen Nutzungsmodelle mit den Beteiligten eine einvernehmliche Lizenzierungslösung zu finden", betont Dr. Harald Heker, Vorstandsvorsitzender der GEMA. "Mit der einstweiligen Verfügung haben wir hierfür ein wichtiges Signal für die rechtliche Bewertung der 'Web 2.0-Plattformen' gesetzt. Die Entscheidung zeigt, dass die Betreiber dieser Plattformen sich nicht jeglicher Verantwortung für Verletzungen des Repertoires unserer Mitglieder durch ihre Nutzer entziehen können." Da der konkrete Sachverhalt nicht näher bekannt ist, ist unklar, ob die Kölner Richter hier eine Haftung vor oder nach Kenntnis der Rechtsverletzungen durch VideoTube aussprechen. Juristisch liegen zwischen solchen Konstellationen Welten. Die GEMA hat die gleiche Kammer des LG Köln wie im Rapidshare-Verfahren angerufen wurde. Vor wenigen Monaten war der bekannte Webhosting-Dienst Rapidshare als Mitstörer wegen Urheberrechtsverletzungen zur Unterlassung verurteilt worden, vgl. die Kanzlei-Infos v. 27.05.2007. Es ist zu vermuten, dass die Richter im vorliegenden Fall ähnlich argumentieren (werden) wie im Rapidshare-Urteil. Die URL dieser Info lautet: http://www.Dr-Bahr.com/news_det_20070714103917.html | |
| <-- vorige Info | |