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OLG Stuttgart: Mitstörerhaftung für überlassenen eBay-Account

Das OLG Stuttgart (Beschl. v. 16.4.2007 - Az.: 2 W 71/06) hat entschieden, dass der Inhaber eines eBay-Accounts als Mitstörer für die Rechtsverletzungen haftet, die ein Dritter mit dem überlassenen Account begeht.

Die Antragsgegnerin hatte ihren eBay-Account einer dritten Person überlassen, die Modeartikel über die Online-Plattform veräußerte.

Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung ab. Diese erklärte, dass sie nicht verantwortlich sei, weil ein Dritter den eBay-Account verwende.

Zu Unrecht die nun das OLG Stuttgart entschied:

"Nach ständiger Rechtsprechung des BGH haftet (...) auch derjenige als Störer, der (...) ohne Verschulden an dem Wettbewerbsverstoß eines Dritten in der Weise beteiligt ist, dass er in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitwirkt. (...)

Die Antragsgegnerin hat bei Zugrundelegung ihres Verteidigungsvorbringens den Wettbewerbsverstoß des Herrn S. dadurch ermöglicht, dass sie diesem gestattet hat, unter ihrem Namen (und ihrer Anschrift) ein eBay-Account zu eröffnen und über dieses Waren zum Verkauf anzubieten. Hierdurch hat sie die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass Herr S. unter ihrem Namen über die Internet-Plattform eBay Waren zum Verkauf anbieten konnte (...), ohne über das Bestehen und die Einzelheiten der Ausübung des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen (...) zu belehren.

Durch diesen willentlichen Beitrag hat sie adäquat kausal an der Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes durch Herrn S. mitgewirkt. Dass ihr die Wettbewerbswidrigkeit von dessen Handeln unbekannt war, ist unerheblich, da die Störerhaftung kein Verschulden voraussetzt."


Und weiter:

"Die Antragsgegnerin traf auch (...) eine Prüfungspflicht, bei deren Beachtung sie den Wettbewerbsverstoß hätte unterbinden können. Da die Antragsgegnerin ihrem früheren Lebensgefährten ausdrücklich gestattet hatte, bei eBay unter ihrem Namen (und ihrer Anschrift) als Verkäufer aufzutreten, und sie daher wusste, dass Kaufinteressenten, die die unter ihrem Namen bei eBay eingestellten Warenangebote zur Kenntnis nahmen, nicht erkennen konnten, dass tatsächlich ein anderer als die Antragsgegnerin handelte, war sie in besonderem Maße dafür verantwortlich, dass der unter ihrem Namen auftretende J.S. nicht gegen die bestehenden wettbewerbsrechtlichen Regelungen verstieß.

Sie traf daher eine gesteigerte Prüfungspflicht, in deren Rahmen sie verpflichtet war, sich kontinuierlich in kurzen Abständen durch persönliche Einsichtnahme in die unter ihrem Namen bei eBay veröffentlichten Verkaufsangebote davon zu überzeugen, dass diese den geltenden gesetzlichen Regelungen entsprachen (...).

Mit bloßen Rückfragen bei ihrem Lebensgefährten durfte sich die Antragsgegnerin nicht begnügen. Sofern der Antragsgegnerin eine solche engmaschige Überprüfung nicht möglich war, etwa, weil sie ab der Trennung von Herrn S. nicht mehr über einen PC mit Internetzugang verfügte, war sie verpflichtet, entweder Herrn S. ein weiteres Handeln unter ihrem Namen zu untersagen oder aber unverzüglich die Voraussetzungen für eine Überprüfung von dessen Handeln unter ihrem Namen zu schaffen, etwa einen entsprechenden PC zu erwerben, und Herrn S. bis zur Wiederherstellung der Kontrollmöglichkeit weitere Verkaufsaktionen unter ihrem Namen zu verbieten. Hätte sie diesen Pflichten genügt, hätte sie das wettbewerbswidrige Handeln des Herrn S. verhindern können."

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