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  23.07.2007    BGH schränkt Produkt-Werbung in Schulen ein
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Nach Angabe der Verbraucherzentrale Bundesverband (vbzv) hat der BGH (Urt. v. 12.07.2007 - Az.: I ZR 82/05) ganz erheblich die Produkt-Werbung in Schulen eingeschränkt.

Aus der Pressemitteilung der vzbv:

"Der Bundesgerichtshof hat nach vierjähriger Verfahrensdauer eine im Jahr 2003 durchgeführte Werbeaktion der Firma Kellogg "Kellogg's Frosties für den Schulsport" als wettbewerbswidrig erachtet. Die Werbung sei geeignet, die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen auszunutzen, lautete das in der vergangenen Woche verkündete Urteil. Mit dem Musterverfahren wollte der vzbv klären lassen, wo die Grenzen der Schulwerbung liegen. "Wir hoffen, dass mit den Grundsätzen des Bundesgerichtshofs der immer weiter um sich greifenden Kommerzialisierung an Schulen dauerhaft Einhalt geboten werden kann", kommentierte vzbv-Vorstand Prof. Dr. Edda Müller den Richterspruch.

Kellogg (Deutschland) GmbH hatte auf Verpackungen und im Internet mit der Aussage "Kellogg's Frosties für den Schulsport" geworben. Dabei sollten Schülerinnen und Schüler durch den Kauf von Kellogg's-Produkten so genannte "Tony Taler" sammeln, die sie dann in einem Sammelheft gegen Sportmaterialien für ihre Schule eintauschen konnten. So erhielt man beispielsweise für 50 Taler ein Badminton-Set, für 300 eine Beach-Volleyball-Anlage. Um ein Badminton-Set zu erwerben, war der Kauf von etwa 50 Frosties-Packungen à 2,79 € erforderlich, was einem finanziellen Aufwand von 139,50 € entsprach."


(aus: Pressemitteilung der vzbv v. 17.07.2007)


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