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VG Hannover: Lottospielen in der Sparkasse?

Die Klägerin beabsichtig, an den Kunden-Service-Terminals der Sparkassen, die dort für Überweisungen, Daueraufträge u. ä. vorgehalten werden, das klassische Lotto 6/49 anzubieten. Derartige Terminals sind ca. 1.200fach in Zweigstellen der Sparkassen in Niedersachsen vorhanden. Die Spieleinsätze sollen unmittelbar vom Konto abgebucht werden, das Angebot soll daher nur für Kunden der Sparkassen und der Nord LB bestehen. Zunächst beabsichtigt die Klägerin einen Probelauf in einigen ausgewählten Sparkassen, bei Erfolg soll die Einführung landesweit beginnen.

Das Land hat dies untersagt und die Verfügung mit Sofortvollzug versehen. Nach dem Urteil des BVerfG zu den Sportwetten sei eine Ausweitung des Glücksspielangebots bis zur Regelung in dem geplanten Glücksspiel-Staatsvertrag nicht zulässig.

Die Klägerin und Antragstellerin im Eilverfahren hält an ihrem Vorhaben fest, für deren Realisierung sie bereits erhebliche Investitionen getätigt habe. Sie hält die geplante Spielmöglichkeit nicht für eine Ausweitung des Angebots sondern lediglich für einen anderen, auf eine jüngere Zielgruppe orientierten Vertriebsweg. Der Jugendschutz sei durch die Abbuchung und den Datenbestand der Sparkassen gesichert. Minderjährigen sei diese Möglichkeit so nicht eröffnet.

- 10 A 3139/07 und 10 B 3140/07 -

Die 10. Kammer verhandelt am 20.08.2007 um 10:15 Uhr Klage- und Eilverfahren von Toto-Lotto-Niedersachsen gegen eine Verbotsverfügung des Landes.

Quelle: Pressemitteilung des VG Hannover v. 27.07.2007

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