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| 28.08.2007 OLG Frankfurt a.M.: Kostenpflichtige Aufnahme in ein Internet-Verzeichnis | |
neu: Diese Infos vorlesen Das OLG Frankfurt a.M. (Beschl. 02.04.2007 - Az.: 8 U 279/06) hatte über die kostenpflichtige Aufnahme in ein Internet-Verzeichnis zu entscheiden. Die Klägerin bot online die Aufnahme in ein Internet-Verzeichnis gegen Entgelt an. Der Beklagte, ein Unternehmer, nahm dieses Angebot an, berief sich aber wenig später darauf, dass die Webseiten irreführend seien und er von einem kostenlosen Angebot ausgegangen sei. Zu Unrecht wie die Frankfurter Richter entschieden und den Beklagten zur Zahlung der Entgelte verurteilten: "Das Schreiben der Klägerin (...) ist aus der maßgeblichen objektivierten Sicht des Erklärungsempfängers, d.h. hier eines kaufmännisch geschulten Lesers, deutlich als Angebot zur kostenpflichtigen Veröffentlichung von Firmendaten in einem Internet-Verzeichnis zu verstehen (...). Das Leistungsangebot der Klägerin ist hinreichend bestimmt. Sie hat der Beklagten ein Angebot zur Eintragung ihrer Firmendaten in das von ihr herausgegebene „Deutsche Gewerbeverzeichnis für Industrie Handel und Gewerbe“ im Rahmen einer kostenpflichtigen Basisauskunft unterbreitet. Dass diese Daten in ein Internetverzeichnis aufgenommen werden, das unter dem Suchwort „Deutsches Gewerbeverzeichnis“ im Internet auffindbar ist, ergibt sich für einen verständigen Leser daraus, dass ein „Link auf ihre Homepage“ und ein automatischer Anfahrtsroutenplaner angeboten werden." Und weiter: "Diese Angebote machen nur bei einem in elektronischer Form geführten Register Sinn. Herr A(...) hat das Schreiben der Klägerin in diesem Sinn auch verstanden. Dies ergibt sich aus seiner Kündigung vom 3. Februar 2005 und aus seinem anschließenden Anfechtungsschreiben vom 16. Februar 2005. Ein kaufmännisch geschulter Leser kann dem Schreiben bei gehöriger Aufmerksamkeit entnehmen, dass es sich um ein Angebot handelt, dass für ihn bei Vertragsannahme kostenpflichtig ist. (...) Die Vertragsannahme der Beklagten ist nicht wirksam angefochten worden. Der Senat hat (...) erhebliche Zweifel, ob die Beklagte überhaupt berechtigt war, das Vertragsangebot wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Das Leistungsangebot und dessen Entgeltlichkeit sind (...) bei gehöriger Aufmerksamkeit ebenso wie die Laufzeit des Vertrags ohne weiteres erkennbar. Dabei spielt eine Rolle, dass es sich um ein im Umfang und Text überschaubares Angebot handelt, das mit zumutbarem Zeitaufwand überblickt werden kann. (...) Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass der Inseratvertrag wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig wäre (...). Diese Vorschrift greift neben der Spezialregelung in § 123 BGB nur dann ein, wenn neben der arglistigen Täuschung weitere besondere Umstände vorliegen, die dem Geschäft den Gesamtcharakter der Sittenwidrigkeit geben (...). Solche Umstände sind hier nicht dargelegt. Die Daten der Beklagten sind unstreitig in die „Home-Page“ (...) eingegeben und durch Eingabe des Suchwortes „Deutsches Gewerbeverzeichnis“ dort einsehbar (...). Das hat die Beklagte (...) auch zugestanden. Wenn sie weiter argumentiert, niemand würde unter diesem Suchwort bzw. unter dieser „Domain“ einen Versicherungsmakler in (...) suchen, dann ist das zwar richtig. Man kann der Beklagten auch darin folgen, dass der Werbeeffekt ihres Inserats gegen Null geht. Umgekehrt muss sich der Inhaber der Beklagten dann aber auch die Frage gefallen lassen, warum ihm das nicht schon vorher aufgefallen ist. Immerhin hat er das Angebot der Klägerin sieben Tage in seinem Geschäftsbetrieb prüfen und sich beispielsweise durch Suche im Internet über die Werthaltigkeit des Angebots informieren können." Die URL dieser Info lautet: http://www.Dr-Bahr.com/news_det_20070828113550.html | |
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