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  02.09.2007    OLG Düsseldorf: TV-Werbung für einen müdigkeitshemmenden Edelstein wettbewerbswidrig
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Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 27.03.2007 - Az. I-20 U 168/06) hatte über die TV-Werbung für einen angeblich müdigkeitshemmenden Edelstein zu entscheiden.

Im Rahmen einer TV-Shopping-Präsentation wurde der Edelstein angeboten. Die Moderatorin meinte spaßhaft, dass sie "fast bestätigen könne, dass er die Müdigkeit vertreiben könne".

Die Antragstellerin sieht das als irreführende Werbung an. Die Antragsgegnerin meint, eine Irreführung käme gar nicht in Betracht, da die Aussage klar erkennbar nicht ernsthaft gewesen sei und sich die Zuschauer dadurch nicht täuschen lassen würden.

Dieser Ansicht ist das OLG Düsseldorf nicht gefolgt, sondern hat eine wettbewerbswidrige Irreführung angenommen:

"Die beanstandete Werbung richtete sich an das allgemeine Publikum, das wegen der Sendezeit am Vormittag nicht vornehmlich aus älteren (in ihrer Wahrnehmung beeinträchtigten) Personen bestehen muss, wie das Landgericht gemeint hat. Vielmehr ist von einem durchaus altersgemischten
Publikum auszugehen, da nicht unterstellt werden kann, dass die meisten der sich im arbeitsfähigen Alter befindlichen Personen vormittags keine Zeit hätten, Werbesendungen zu schauen.

Bei der Bestimmung der Aufmerksamkeit, mit der die Werbung vom durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher der Situation angemessen wahrgenommen wird (...), ist die Art der Werbung zu berücksichtigen (...). Damit ist im vorliegenden Fall, in dem es sich um eine TV-Werbung handelte, in Betracht zu ziehen, dass der Betrachter seinen Eindruck aufgrund einer einmaligen Wahrnehmung gewinnt.

Adressat der Schmuckwerbung der Antragsgegnerin ist nicht der vernünftige rational denkende und um die objektive Unrichtigkeit der Werbeaussage wissende Verbraucher, sondern sind zum einen solche Verbraucher gewesen, die die anpreisende Werbeaussage für möglich halten und in ihrem
(Aber-)Glauben bestärkt werden und zum anderen solche, die zumindest in Erwägung ziehen, dass die angepriesene Wirkung eintreten könnte.

Hintergründige Kenntnisse vom Ursprung und genauen Inhalt der sog. Edelsteinheilkunde sind dem rechtlich relevanten Teil der angesprochenen Verkehrskreise nicht zu unterstellen. Diejenigen, die nicht ohnehin schon an die heilende Wirkung von Edelsteinen glauben, werden erwägen, dass ein solcher Edelstein vielleicht doch etwas nützen könne und es, da ein gesundheitlicher Schaden keineswegs zu befürchten ist, vielleicht zumindest auf einen Versuch ankommen lassen."



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