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  16.09.2007    OVG Rheinland-Pfalz: Sorgfaltspflichten bei Berufungseinlegung durch E-Mail
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Das OVG Rheinland-Pfalz (Urt. v. 27.08.2007 - Az.: 2 A 10492/07) hatte über die Sorgfaltspflichten bei der Berufungseinlegung durch E-Mail zu entscheiden:

"Bei einer Übermittlung von Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsver­kehrs gelten die gleichen Anforderungen wie bei der Übersendung per Telefax.

Nach Absendung einer E-Mail des Beteiligten erhält dieser stets eine automatisch erstellte („generierte“) Eingangsbestätigung, aus der sich ersehen lässt, dass die E-Mail nebst Anlagen – die zumeist die in Rede stehenden Schriftsätze enthalten – beim Empfänger eingegangen ist. Das ist den am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmenden Beteiligten auch bekannt.

Die Eingangsbestätigung beim elektronischen Rechtsverkehr entspricht im Wesentlichen dem oben angesprochenen Sendebericht bei der Übersendung per Telefax. Für den erfolgreichen Abschluss des auf elektronischem Wege erfolgenden Schriftverkehrs sind deshalb Erhalt und ordnungsgemäße Kontrolle der Eingangsbestätigung unabdingbar."


Und weiter:

"Diese Eingangsbestätigung lag dem Bevollmächtigten des Beklag­ten nach dem Absenden seiner E-Mail jedoch nicht vor. Auf den Erhalt konnte er vorlie­gend auch nicht deshalb verzichten, weil die EDV-Anlage an diesem Tag eine Fehlfunktion aufwies. Damit lag eine vom üblichen Ablauf der Versendung abweichende, atypi­sche Situ­ation vor. Diese unterscheidet sich nicht von einer technischen Störung, wie sie bei einer Übersendung per Tele­fax auch auftreten kann. In jedem Fall machte der Ablauf der Versendung konkrete Maßnahmen erforderlich, um das unmittelbar drohende Versäumen der Berufungsbegrün­dungsfrist zu vermeiden.

So hätte etwa durch telefonische Nachfrage bei der Geschäftsstelle des Senats geklärt werden können, ob die letzte vor dem Ausfall der elektronischen Datenver­arbeitungsan­lage vom Bevollmächtigten des Beklagten versandte E-Mail trotz des „Absturzes“ dieser Anlage auch tatsächlich beim Gericht eingegan­gen ist."



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