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| 21.09.2007 LG Köln: Access-Provider haftet als Mitstörer bei P2P-Urheberrechtsverletzungen | |
neu: Diese Infos vorlesen Das LG Köln (Urt. v. 12.09.2007 - Az.: 28 O 339/07) hat entschieden, dass ein Access-Provider als Mitstörer bei P2P-Urheberrechtsverletzungen haftet und somit ab auf Aufforderung verpflichtet ist, die IP-Verbindungsdaten einer Person, die über P2P-Tauschbörsen urheberrechtswidrig Dateien tauscht, über die gesetzliche Speicherfrist hinaus zu speichern. "Im vorliegenden Fall ist der Verfügungsbeklagten einzuräumen, dass sie als Access-Provider nur einen relativ geringen Beitrag zur Verletzungshandlung liefert; die Rechtsverletzung begeht sie selbst nicht aktiv und hatte ursprünglich auch keine Kenntnis davon. Eine konkrete Überprüfung, welche Inhalte über den von ihr bereitgestellten Internetzugang vermittelt werden, wird man ihr nicht zumuten können. Die Situation hat sich indes durch die Abmahnung der Verfügungsklägerin geändert. Denn durch die Anschreiben (...) wird im Einzelnen darauf hingewiesen, dass das streitgegenständliche Musikwerk zum Download bereitgestellt wurde. (...) Die Verfügungsbeklagte wusste seit der Abmahnung genau, auf welche Art und Weise welche Verletzungshandlungen von ihrem Kunden begangen wurden. Sie wusste mithin exakt, welche Verstöße stattfanden. Vor diesem Hintergrund ist (...) eine Überprüfungspflicht zu bejahen." Und weiter: "Die ab Kenntniserlangung bestehende Störerhaftung begründet auch den geltend gemachten Unterlassungsanspruch. Zwar besteht aufgrund der Störerhaftung in vergleichbaren Fällen nach der Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte kein Auskunftsanspruch (...), da die Störerhaftung lediglich Unterlassungsansprüche begründen kann (...). Gerade einen solchen Unterlassungsanspruch macht die Verfügungsklägerin jedoch vorliegend geltend. Insoweit ist entscheidend, dass die weitere Speicherung der im Antrag genannten Daten und die daraus resultierende Möglichkeit einer effektiven Strafverfolgung und Verfolgung zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche die Rechtsverletzungen in der Zukunft zu verhindern vermag. Nur so ist die Verfügungsklägerin in der Lage, den jeweiligen Verletzer über das von ihr angestrengte Strafverfahren ausfindig zu machen und sodann auch den zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch durchzusetzen." Datenschutzrechtliche Bedenken lehnen die Kölner Richter ab: "Auch soweit die Verfügungsbeklagte einwendet, dass sie aufgrund der §§ 96 Abs. 2, 100 Abs. 3 TKG verpflichtet sei, die Daten nach Ablauf von sieben Tagen zu löschen und es könne auch zu einer Verletzung des Fernmeldgeheimnisses kommen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. So liegt weder ein Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis vor noch ergibt sich eine Verpflichtung zur Löschung der streitgegenständlichen Daten nicht aus § 96 Abs. 2 S. 2 TKG, da die genannten Daten keine Verbindungsdaten, sondern Bestandsdaten sind." Sollte sich diese Rechtsansicht durchsetzen, dürfte die Büchse der Pandora in puncto Mitstörerhaftung auch im Bereich der Access-Provider geöffnet sein. Die URL dieser Info lautet: http://www.Dr-Bahr.com/news_det_20070921013543.html | |
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