Das KG Berlin (Urt. v. 27.04.2007 - Az.: 9 U 100/06) hatte über die Auslegung einer Online-Äußerung zu entscheiden.
Die Antragsgegnerin hatte den Inhalt eines Zeitungsartikels in Form eines Abstracts zusammengefasst. Die Antragsteller meinten, die Zusammenfassung enthalte falsche und rechtswidrige Behauptungen. Die Antragsgegnerin verteidigte sich u.a. damit, dass die Rechtswidrigkeit bereits deswegen entfalle, weil der zugrundeliegende Zeitungsartikel im Abstract verlinkt sei und somit jeder Leser sich seine eigene Meinung bilden könne.
Dies haben die Berliner Richter als nicht ausreichend angesehen:
"Dem Unterlassungsanspruch steht nicht entgegen, dass es innerhalb des beanstandeten Textes einen Link zu dem Ausgangsartikel gegeben haben soll. Zum einen ist es weder zwingend, dass jeder Leser den Link auch anklickt, zum anderen ist es für die Rechtsverletzung unerheblich, ob dem Leser gelingt, Wahrheit bzw. Unwahrheit der Tatsachenbehauptung herauszufinden."