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AG München: Täuschungen bei Mehrwertdienste-Abrechnungen zurechenbar

Der spätere Beklagte schloss mit einem Netzbetreiber einen Vertrag über die Erbringung von Telekommunikations-Dienstleistungen. Dabei wurde vereinbart, dass auch die Vergütungen für die Nutzung von Mehrwertdienstangebote eines Dritten, die über den Telefonanschluss in Anspruch genommen werden, über diesen Netzbetreiber abgerechnet werden. Dabei wurde der Mehrwertdienstanbieter genau benannt, wie sich allerdings später herausstellte, war dieser unter dieser Firmierung gar nicht existent, sondern hatte seinen Sitz im Ausland.

Für den Zeitraum Juli 2004 bis November 2004 wurden dem Beklagten schließlich über 4000 Euro in Rechnung gestellt. Davon erkannte der Beklagte 811 Euro an. Den Rest weigerte er sich zu bezahlen. Er habe lediglich an einem Tag die Dienste des Mehrwertdienstanbieters in Anspruch genommen. Bei seinem ersten Anruf habe man ihm mitgeteilt, dass der Minutenpreis 19 Cent betragen würde.

Nachdem er anschließend allerdings mitbekommen habe, dass ihm tatsächlich 2 Euro pro Minute berechnet worden seien, hätte er dort angerufen, um die Rechnung überprüfen zu lassen. Sämtliche Telefonate ab diesem Zeitpunkt hätten ausschließlich dem Zweck gedient, eine Rechnungsstornierung zu erreichen. Ihm sei dabei durchgehend vorgespiegelt worden, kostenlos mit der Technikabteilung und teilweise auch mit Technikern des Netzbetreibers verbunden gewesen zu sein. Alle Telefonate seien als kostenlos dargestellt worden. Er sei zu immer neuen Anrufen aufgefordert worden, um einen „Datendownload“ zu ermöglichen, der Voraussetzung für eine Rechnungsstornierung sei. Der Netzbetreiber trat seine behauptete Forderung an ein Inkassounternehmen ab. Dieses ging zum AG München.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab dem Telefonkunden Recht:

Zwar sei es möglich, dass der Netzbetreiber in seinem Vertrag vereinbare, auch die Vergütung für die Leistungen Dritter als eigene Forderungen einzutreiben. Allerdings müsse er sich dann die Handlungen des Dritten auch zurechnen lassen. Hier stand für die Richterin nach durchgeführter Beweisaufnahme fest, dass der Mehrwertdienstanbieter, der im Vorfeld schon über seinen eigentlichen Namen und Firmensitz täuschte, den Telefonkunden betrogen habe. So sei ihm im ersten Telefonat ein falscher Preis vorgespiegelt worden, bei den späteren Telefonaten sei Kostenfreiheit zugesichert gewesen. Man habe ihn mit falschen Angaben zu immer weiteren Telefonaten animiert, über deren Sinn und Ansprechpartner er stetig getäuscht wurde. Das ganze Verhalten habe nur dazu gedient, viele und teure Telefonate zu erhalten. Für ein solches Verhalten könne kein Entgelt verlangt werden.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Urteil des AG München vom 12.6.07, AZ 133 C 27325/06

Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 05.11.2007

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