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OLG Celle: "Unnatürlich geschlechtsbetonte Körperhaltung" bei Internet-Werbung rechtswidrig

Das OLG Celle (Beschl. v. 13.02.2007 - Az.: 322 Ss 24/07) hat entschieden, dass eine Internet-Werbung mit Kindern und Jugendlichen bereits dann gegen geltendes Recht verstößt, wenn die Personen in "unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung" dargestellt werden. Nicht erforderlich ist es, dass die Abgebildeten unbekleidet sind.

"Die von dem Betroffenen ins Internet gestellten Fotos unterfallen § 4 Abs. 1 Nr. 9 JMStV. Damit werden solche Bilddarstellungen erfasst, die zwar noch nicht die Schwelle der Pornographie erreichen, jedoch als Einstieg für entsprechende Angebote genutzt werden (...).

Das angefochtene Urteil stellt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde zu Recht darauf ab, dass die vom Betroffenen im Internet angebotenen Bilder Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung zeigen. Solch eine Abbildung liegt insbesondere dann vor, wenn beim Betrachter der Eindruck eines sexuell anbietenden Verhaltens in einer Weise erweckt wird, die dem jeweiligen Alter der dargestellten Person nicht entspricht. (...) Nicht erforderlich ist, dass die minderjährige Person nackt oder auch nur teilweise entkleidet dargestellt wird, wenn sich schon allein aus der Körperhaltung oder eingenommenen Pose die unnatürliche Geschlechtsbetontheit ergibt. Erfasst werden mit Blick auf den Schutzzweck unter Umständen auch Abbildungen von Kindern und Jugendlichen in Reizwäsche, übermäßiger Schminke oder sonstigen aufreizenden Bekleidungen (...)."


Und weiter:

"Bei den von dem Betroffenen ins Internet gestellten Fotos (...) handelt es sich nicht um spontane, im Rahmen von Alltagssituationen entstandene Fotografien von Kindern oder Jugendlichen, sondern um bewusst gestellte Aufnahmesituationen, bei denen insbesondere der Brust oder Schrittbereich der allenfalls leicht bekleideten Mädchen im Mittelpunkt steht. Dabei vermitteln die Bilder dem Betrachter den Eindruck der sexuellen Verfügbarkeit der Minderjährigen."

Die Haftung tritt auch dann ein, wenn lediglich eine solche Seite bewusst und willentlich verlinkt wird:

"Der Vorstoß (...) bezieht sich auch (...) auf die durch den Betroffenen eingerichtete Verweisung per Link auf Internetseiten anderer Anbieter. Angebote im Sinne der JMStV sind auf elektronischem Weg übermittelte Inhalte (...) und damit auch die Verweisung auf andere Internetseiten. Damit übernimmt der Anwender deren Inhalt und macht ihn sich zu eigen."

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