Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Allgemein

VGH Baden-Württemberg: Sportwetten-Vermittlung über Internet darf untersagt werden

Kurzbeschreibung: Mit Beschluss vom 05.11.2007 hat der 6. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) im Anschluss an seine bisherige Rechtsprechung in einem weiteren Fall zuungunsten eines gewerblichen Vermittlers von Sportwetten entschieden.

Das Regierungspräsidium Karlsruhe hatte dem Betreiber eines sächsischen Wettbüros (Antragsteller), das die Vermittlung von Sportwetten an einen in Gibraltar konzessionierten Wettunternehmer anbietet, unter Anordnung der sofortigen Vollziehung u. a. untersagt, in Baden-Württemberg Sportwetten zu veranstalten, zu vermitteln, hierfür zu werben oder solche Tätigkeiten zu unterstützen.

Auf Antrag des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Sofortvollzug mit der Begründung ausgesetzt, es sei technisch nicht möglich bzw. unzumutbar, der Verfügung nachzukommen. Der VGH ist dieser Auffassung nicht gefolgt und hat auf die Beschwerde des Landes den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt.

Der VGH ist entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung - ebenso wie auch das Verwaltungsgericht - davon ausgegangen, dass die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten an private Veranstalter, die (lediglich) im Besitz einer von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft erteilten Konzession sind, in Baden-Württemberg während der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28.03.2006 bestimmten, bis 31.12.2007 befristeten Übergangszeit ohne Verstoß gegen Verfassungs- und europäisches Gemeinschaftsrecht untersagt werden darf. Rechtsgrundlage hierfür sei der vorübergehend noch anwendbare Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland vom 18.12.2003.

An diesem Ergebnis ändere auch nichts, dass der Antragsteller über eine ihm zu DDR-Zeiten erteilte Genehmigung verfüge, ein Wettbüro zu eröffnen. Denn eine von einem Hoheitsträger in der früheren DDR erteilte gewerberechtliche Erlaubnis rechtfertige es jedenfalls nicht, Sportwetten auch in den „alten“ Bundesländern zu veranstalten und zu vermitteln. Eben hierauf sei die Tätigkeit des Antragstellers jedoch gerichtet, indem er sein Internetangebot, Sportwetten nach Gibraltar zu vermitteln, auch an Wettinteressenten in Baden-Württemberg richte.

Es sei dem Antragsteller auch möglich und zumutbar, die Untersagungsverfügung zu befolgen. Er könne die ihm untersagten Tätigkeiten ohne Weiteres einstellen. So könne er seine Wettangebote ausdrücklich und eindeutig dahin einschränken, dass diese sich künftig nicht mehr an Wettinteressenten in Baden-Württemberg richten und darauf hinweisen, dass Wetten aus Baden-Württemberg von ihm auch nicht vermittelt würden; er könne tatsächlich so verfahren und durch eine entsprechende Gestaltung seiner Internetseite von den Wettinteressenten vorab entsprechende Angaben verlangen.

Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 6 S 2223/07).

Quelle: Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg v. 21.11.2007

Rechts-News durch­suchen

09. Juni 2026
Das Einstellen eines Hitler-Bildes im privaten WhatsApp-Status bleibt straflos, wenn nur enge, persönliche Kontakte das Bild sehen können.
ganzen Text lesen
09. Juni 2026
Meta muss 100.000,- EUR Ordnungsgeld, weil das Unternehmen falsche Vorwürfe gegen einen Soldaten auf Facebook zu spät löschte.
ganzen Text lesen
08. Juni 2026
Die Billigung des russischen Angriffskriegs in einem öffentlich einsehbaren Internet-Posting erfüllt den Straftatbestand der Billigung von Straftaten.
ganzen Text lesen
08. Juni 2026
Ein "Like" unter einem beleidigenden Facebook-Kommentar stellt nicht automatisch eine Ehrenbeleidigung dar, sondern kann je nach Kontext nur…
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen