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KG Berlin: Mindestinhalt einer presserechtlichen Gegendarstellung

Das KG Berlin (Beschl. v. 30.11.2007 - Az.: 9 W 160/07: PDF) hat entschieden, dass eine presserechtliche Gegendarstellung die Person des Betroffenen eindeutig erkennen lassen muss. Bei einer juristischen Person sei, so die Richter, deshalb grundsätzlich die vollständige Firmenbezeichnung anzugeben.

"Eine Gegendarstellung muss eindeutig erkennen lassen, in wessen Namen sie abgeben werden soll. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass ihr Abdruck (...) nur von dem Betroffenen oder seinem Vertreter verlangt werden kann. Um die Authentizität der Erklärung sicherzustellen, muss die Gegendarstellung deshalb schriftlich abgegeben werden (...), womit die Notwendigkeit einer einhändigen Unterschrift des Ausstellers verbunden ist (...).

Diesen Anforderungen wird die vorliegend zum Abdruck bestimmte Gegendarstellung nicht gerecht. Die Antragstellerin hat die betreffende Erklärung unter der Bezeichnung „V(...) GmbH“ abgegeben. Tatsächlich ist sie aber unter der Firma „V(...) V(...)- und Z(....) Vertriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung“ in das Handelsregister eingetragen.

Aufgrund dieser ungenauen Bezeichnung ist sie nicht eindeutig als Betroffene der Gegendarstellung zu identifizieren. Hieran vermag auch der Einwand der Antragstellerin, sie agiere in der Öffentlichkeit unter der „Firma“ V(...) GmbH, nichts zu ändern.

Zwar kann ein Kaufmann die Gegendarstellung auch mit seiner Firma zeichnen, wenn die beanstandete Äußerung sich auf ein von ihm betriebenes Handelsgewerbe bezogen hat (...). Jedoch handelt es sich bei der von der Antragstellerin benutzten Bezeichnung gerade nicht um ihre zutreffende Firmenbezeichnung, weil es hierfür allein auf die Eintragung ins Handelsregister ankommt. Der Kaufmann hat seine Firma so zu führen,
wie sie dort eingetragen ist (...)."

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