Nach einer Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat das OLG München (Az.: 29 U 3193/07) die erstinstanzliche Entscheidung des LG München I bestätigt und festgestellt, dass Gutscheine des Buchhändlers Amazon nicht bereits nach einem 1 Jahr verfallen dürfen.
"In den allgemeinen Geschäftsbedingungen hatte der Online-Händler Amazon festgelegt, dass seine Gutscheine nur ein Jahr lang gültig sind. Dort war auch geregelt, dass Restguthaben aus Gutscheinen mit Ablauf der Gültigkeitsfrist verfallen. Das Oberlandesgericht München hat nun bestätigt, dass beide Klauseln unwirksam sind, weil sie eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers darstellen." (aus der Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg)
Zur erstinstanzlichen Entscheidung des LG München I vgl. die Kanzlei-Infos v. 25.04.2007.