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  08.03.2008    LG Hamburg: Haftung des Blog-Betreibers für Kommentare
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Das LG Hamburg hat im bekannten "Fall Niggemeier" entschieden (Urt. v. 04.12.2007 - Az.: 324 0 794/07), dass einen Blog-Betreiber jedenfalls dann eine Vorabprüfungspflicht für die von Dritten in seinem Blog abgegebenen Kommentare trifft, wenn die begründete Befürchtung besteht, dass es zu Rechtsverletzungen in den Kommentaren kommt.

Anders als vielfach in der Presse dargestellt, statuieren die Hamburger Richter dieses Mal keine grundsätzliche und ausnahmslose Vorabprüfungspflicht, sondern stellen konkret auf die besonderen Umstände des Einzelfalls ab.

Die Richter bejahen deswegen eine Vorabprüfungspflicht im vorliegenden Fall, weil der Blog-Betreiber sich durch seine extrem kritischen Äußerungen im Artikel "in den Grenzbereich des persönlichkeitsrechtlich Zulässigen" begeben habe:

"Zwar sind sowohl die kritische Auseinandersetzung mit „Call-TV-Sendungen" als auch die Diskussion um die rechtliche Zulässigkeit der Bezeichnung von Moderatorinnen derartiger Sendungen als „Animösen" Gegenstand eines gewichtigen öffentlichen Interesses.

Eine Auseinandersetzung mit diesen Themen wäre aber durchaus auch unter Anonymisierung der betroffenen Moderatorinnen möglich gewesen. Stattdessen zog es der Antragsgegner vor, die persönlichen Schmähungen, die Gegenstand seiner Betrachtungen waren, dadurch aktiv weiterzuverbreiten, dass er unter voller Namensnennung der betroffenen Moderatorinnen darauf hinwies, dass diese als „Animösen" bzw. „Rätselanimösen" bezeichnet worden seien, und zwar ohne sich hiervon auch nur im Ansatz zu distanzieren.

Im Gegenteil: Durch die Überschrift seines Artikels gab er zu verstehen, dass er es für „mimosenhaft" halte, sich gegen die in Rede stehenden Bezeichnungen zur Wehr zu setzten. Ferner enthielt bereits der erste Absatz seines Artikels zumindest die Verdachtsäußerung, dass sich eine der genannten Moderatorinnen durch ihre Moderationstätigkeit des Betrugs im juristischen Sinne strafbar mache, was allerdings möglicherweise nicht beweisbar sei."


Und weiter:

"Vor diesem Hintergrund konnte es nicht überraschen, dass die vom Antragsgegner angestoßene Diskussion dann auch tatsächlich von Beginn an eine Reihe von ebenfalls sehr scharfen, z.T. auch persönlichkeitsrechtlich zumindest bedenklichen Einträgen aufwies, wie z.B. die folgenden:

"2. Persönlich bezeichne ich die Herren und Damen in diesen Sendungen als „Nervendes Pack die offensichtlich nichts anständiges gelernt haben".

6. So weit scheint es mit [... (folgt der Nachname einer der betroffenen Moderatorinnen)] Selbstbewusstsein [...] nicht her zu sein, wenn sie diese geniale Bezeichnung Anim*** nicht aushält. [...]

15. Das deutsche Justizsystem gemahnend, rate ich M(...) schon mal ordentlich Geld beiseite zu sparen, [...].
Einziger Ausweg: Beleidige sie richtig, dann hast Du wenigstens etwas für Dein Geld. (z.B.: Animatn'ce, Wortspielgespielin, Quotenkonkubine, Bildschirmtelefonadaptöse, Vernunftsedativum...) - obwohl ich Animeuse in der alten Schreibweise viel chiquer finde.

19. [...] Darüberhinaus würde ich eh Animörser bevorzugen... im Sinne von Animateurin mit mörserähnlich wirkender Dummlabergeschosswirkung. [...]

25. Wenn es nicht so ernst wäre, wäre es ganz wunderbar. Animöse klingt doch ganz nett, geht auch Animoese oder Animeurin? Den Abgemahnten viel Glück und so.

32. Mir gefällt die Wortschöpfung. Schließlich ist es ja kene normale ANIMation was die Damen da treiben, sondern regelrechtes getÖSE.;-) So denn, ve! Glück.

33. anni Mose, deutsche meisterin im elongieren!

39. Interessant auch, dass die [... (folgt ein Wortspiel auf Grundlage des Namens einer der betroffenen Moderatorinnen)] in Ihrer Vita mit keinem Wort von der tollen Anstellung bei C(...) berichtet. [...] animösitäre Beschäftigungen scheinen sich in der CV nicht so gut zu machen

45.verlinkt doch mal alle [... (folgt der Name einer der betroffenen Moderatorinnen)] auf diese seite, ein bischen spass muss sein."

Spätestens diesen in äußerungsrechtlicher Hinsicht zumindest grenzwertigen Verlauf der Diskussion musste der Antragsgegner zum Anlass nehmen, zu einer fortdauernden Überprüfung der eingehenden Kommentare überzugehen - sei es z.B. durch die Einschaltung eines geeigneten Moderators oder durch eine „schubweise" Freigabe von Beiträgen nach erfolgter Vorabkontrolle - denn in der Gesamtschau der obigen Erwägungen war konkret vorhersehbar, dass es jederzeit zu schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen Dritter kommen konnte."


Anders als die sonstigen zahlreichen haarsträubenden Internet-Urteile der Hamburger Presserechtskammer beinhaltet die richterliche Würdigung dieses Mal viele zutreffende und überzeugende Argumente.

Dem Blog-Betreiber waren die vorherigen ehrverletzenden Kommentare unstreitig bekannt, so dass ihm die zugespitzte Situation ersichtlich war.

Gänzlich unproblematisch ist diese Argumentation jedoch nicht: Denn in der Praxis bedeutet sie nichts anders, als dass gerade bei kritischen öffentlichen Themen, die schnell zu provozierenden Kommentaren führen können, ein Seiten-Betreiber immer mit einem Bein in der Haftung steht.

Letztlich wird es immer eine Frage des Einzelfalls bleiben, ob ein Gericht nun eine Vorabprüfungspflicht annimmt oder nicht. Eine entsprechende Rechtsunsicherheit ist die Folge.

Andererseits darf auch nicht übersehen werden, dass aus dem Urteil auch der Rückschluss gezogen werden kann, dass dort keine Vorabkontrolle und somit keine Haftung eintritt, wo davon auszugehen war, dass es zu keinen Rechtsverletzungen kommt. Eine grundsätzliche Vorabkontrolle vertreten die Richter im vorliegenden Fall somit gerade nicht.



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