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LG Berlin: Keine Zahlungspflicht für einstweilige Verfügung bei fehlender Abmahnung

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Verhinderung von Bildveröffentlichungen in einer Zeitschrift verlangt zwar keine vorherige Abmahnung. Unterlässt der Antragsteller aber die Abmahnung, hat nicht die Zeitschrift die Kosten zu tragen, sondern er selbst. Dies hat das LG Berlin entschieden (Urteil vom 22.1.2008 - Az. 27 O 992/07).

Im entschiedenen Fall wehrte sich ein Prominenter gegen die Publikation von Fotos in einer bekannten Illustrierten. Da ihm die Verhinderung weiterer Veröffentlichungen wohl so wichtig erschien, bewirkte er vor dem Landgericht entgegen den üblichen Gefolgenheiten eine entsprechende einstweilige Verfügung. Eine Abmahnung hat er dem Unternehmen aber nicht zugestellt. Aus diesem Grunde verurteilte ihn das Gericht, die Kosten zu tragen.

Die Hauptstadtrichter erkannten allerdings an, dass in zwei Fällen eine Abmahnung nicht erforderlich sei: So zum einen, wenn klar ist, dass das Presseunternehmen den Anspruch auf Unterlassung der zukünftigen weiteren Veröffentlichung nicht unterschreiben werde und zum zweiten, wenn keine Zeit mehr für eine Abmahnung bliebe. Im letzteren Fall schrieb das Landgericht dem Prominenten aber noch ins Stammbuch, dass er diesbezüglich nicht die heutige Technik vergessen dürfe. Schließlich befinde man sich im „Zeitalter elektronischer Nachrichtenübermittlung“, so dass eine E-Mail mit der Fristsetzung weniger Stunden möglich sei.

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